Vorladung, Anklage, Hausdurchsuchung Vorwurf Drogenhandel – Fachanwalt für Strafrecht

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Den Weg zur Apotheke selbst nicht geschafft und einfach mal kurz bei einem Freund ein wenig was eingekauft? Oder einfach mal einem Freund ein bisschen was gegen Schmerzen gegeben – oder doch schon mit Drogen gehandelt? 

Nicht immer denkt man gleich daran, dass eine Weitergabe von z.B. Medikamenten durch die Ermittlungsbehörden als Drogenhandel angesehen werden kann. 

Doch was bedeutet Drogenhandel eigentlich? Wann droht eine Strafe wegen Handels mit Betäubungsmitteln und wie hoch ist die Strafe für Drogenhandel?

Eine Strafbarkeit steht unabhängig von Freundschaft oder der Tatsache, dass es vielleicht auch nur „ein bisschen“ war im Raum. Auch der Handel mit nur geringen Mengen Drogen ist grundsätzlich strafbar.

Welche Strafnormen richten sich gegen den Drogenhandel? 

Normen

Strafbares Verhalten

Erfasste „Drogen“ z.B. 

§§ 29 ff. BtMG

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

(einfach, gewerbsmäßig, bewaffnet…)

Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin

§ 4 NPSG

Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff

Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide

Ketamin

….

§§ 95 ff. AMG 

Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung

Tilidin (wenn nicht als Tropfen verabreicht)


Wann droht eine Strafe wegen Drogenhandel? 

Als Drogenhandel betiteln wir umgangssprachlich den rechtswidrigen An- und Verkauf von Betäubungsmitteln wie z.B. Koks, Heroin oder Marihuana. Die Strafbarkeit des Drogenhandels ist größtenteils im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. 

Der Begriff der „Droge“ erstreckt sich dabei nicht nur auf Betäubungsmittel, sondern auch weitere z.B. psychoaktive Stoffe. Als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gelten gem. § 1 BtMG alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I-III des Gesetzes aufgeführt werden. Weitere unter den Begriff der Droge fallende Stoffe sind im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NPSG) sowie dem Arzneimittelgesetz (AMG) festgehalten. 

Strafbar ist aber nicht nur der An- und Verkauf von Betäubungsmitteln sondern auch den Verkaufsakt unterstützendes Verhalten

Unter Handeltreiben ist demnach jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt (Vgl. BGHSt 6, 246; BGHSt 63, 1; BGH Beschl. v. 6. 11. 2019 – 2 StR 246/19, BeckRS 2019, 40390; BGH NStZ 2021, 53.).

Weites Verständnis Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wichtig zu wissen ist, dass ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht voraussetzt, dass bei einer Person tatsächlich Betäubungsmittel zu finden sind. Der Begriff ist bewusst weit gehalten, um viele Handlungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Betäubungsmitteln sanktionieren zu können. 

Dass der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln recht weit verstanden wird, zeigt sich auch an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2023. Dort entschied der BGH, dass ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch dann vorliegen kann durch die Überweisung von Geld. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass dem Angeklagten ein Bekannter mitteilte, dass dieser sich im Ausland befinde und „vier Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 91%“ (BGH, Beschluss v. 06.06.2023 – 4 StR 85/23 in BeckRS 2023, 16146) habe, die er gegen die Überweisung von Geld durch den Angeklagten nach Deutschland verbringen könne, wo das Kokain dann verkauft werden und die beiden sich den Gewinn teilen könnten. Die Strafbarkeit wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde unabhängig davon bejaht, ob der Bekannte überhaupt das Kokain tatsächlich besaß. Dies konnte in diesem Fall tatsächlich nicht festgestellt werden und es kam auch nicht zu der verabredeten Veräußerung in Deutschland (vgl. BGH, Beschluss v. 06.06.2023 – 4 StR 85/23 in BeckRS 2023, 16146).

Wann ist die Anfrage, Drogen zu kaufen oder zu verkaufen, strafbar?

Doch nicht jede Handlung ist strafbar! 

Ein bloßes Informationsbemühen stellt kein Handeltreiben dar. Nicht jedes vermeintliche „An- oder Verkaufsgespräch“ wird als Handel aufgefasst.

Voranfragen oder allgemeine Angebote wie „Hast du Stoff?“ oder „Willst du Stoff?“ stellen kein Handeltreiben, sondern straflose Vorbereitungshandlungen dar. Solche Gespräche sind von konkretisierten Angeboten zu unterscheiden. Ein Einkaufsgespräch liegt vor, wenn bspw. eine konkrete Droge gegen eine konkrete Zahlung begehrt wird. 

Eine Strafbarkeit beginnt mit ausreichender Konkretisierung und Verbindlichkeit des Angebotes des Verkaufes oder Ankaufes zum gewinnbringenden Weiterverkauf. 

Eine Konkretheit entsteht durch Nennung von Art, Menge sowie Preis der Droge. 

Vom Handel mit Drogen ist die Abgabe von Drogen zu unterscheiden. Wichtig ist dies insbesondere bei Arzneimitteln, da eine Strafbarkeit der Abgabe im Arzneimittelgesetz nicht geregelt ist. Eine Abgabe von Drogen meint die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Das BtMG hingegen klassifiziert die Abgabe ebenfalls als strafbares Verhalten. 

D.h. auch teilen mit Freunden kann strafbar sein! 

Wie hoch ist die Strafe für Drogenhandel?

Die Strafe für den Handel mit Drogen richtet sich nach der konkreten Art der Ausführung des Handeltreibens. Das Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Varianten: 

Art des Drogenhandels

Bedeutung 

Strafmaß

Der „einfache“ Drogenhandel gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG


Einfaches Handeltreiben oder Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe oder sonstiges Inverkehrbringen

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe

Der „einfache“ Handel mit psychoaktiven Stoffen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz gem. § 4 Abs.1 Nr.1 NPSG

Handel mit psychoaktiven-Stoffen

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

Der gewerbsmäßige Drogenhandel gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG bzw. § 4 Abs. 3 Nr.1 lit. a NPSG


Dies ist anzunehmen, wenn der Täter sich eine regelmäßige Einnahmequelle durch das Handeltreiben sichert

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bei Drogen im Sinne des BtMG; Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bei psychoaktiven Stoffen im Sinne des NpSG

Drogenhandel durch eine Bande gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 4 Abs. 3 Nr.1 lit. a NPSG


Handeltreiben als Mitglied einer Bande (mind. 3 Personen, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten verbunden haben)

Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bei Drogen im Sinne des BtMG; Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bei psychoaktiven Stoffen im Sinne des NpSG

Der bewaffnete Drogenhandel § 301 Abs. 2 Nr. 2 BtMG


Wenn dabei eine Schusswaffe oder ein sonstiger Gegenstand bei sich geführt wird, der nach seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt ist. 

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren


Ein Zusammentreffen der einzelnen Varianten kann den Strafrahmen erhöhen. Zwar gibt es beim Drogenhandel keine geringen Mengen, jedoch kann der Menge eine strafmildernde oder schärfende Wirkung zukommen. 

Typische Begehungsweisen von strafbarem Drogenhandel

Typischen Begehungsweisen des Drogenhandels in Berlin stellen das Kokstaxi, der Verkauf durch Straßenhändler sowie eine Weitergabe von Drogen im Freundeskreis dar. 

Strafbarkeit von Drogenhandel durch oder an Minderjährige? 

In der Schule dem Freund gegen ein paar Euro ein wenig vom Gras abgegeben? 

Achtung, die Strafbarkeit macht nicht vor Jugendlichen halt!

Die Strafbarkeit bei Jugendlichen differenziert nach Alter des Betroffenen. Unter 14 Jahren ist eine Strafbarkeit nicht möglich. Strafmündig ist man erst ab 14 Jahren. Von 14 bis 18 Jahren findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Die Sanktionierung richtet sich dann nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zwischen 18 und 21 Jahren ist die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts von der geistigen und sittlichen Reife des Betroffenen abhängig. 

Sollte die Partei des Drogengeschäfts, an die die Drogen unerlaubt abgegeben, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, unter 18 Jahren sein, so wirkt sich dies gem. § 29a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegebenenfalls strafschärfend aus. 


Bereits im Ermittlungsverfahren können wir Ihnen beratend zur Seite stehen. Durch Akteneinsicht können wir insbesondere die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen, sowie die ordnungsgemäße Erlangung möglicher Beweise prüfen. 

Nicht ungewöhnlich ist es, dass eine Hausdurchsuchung angeordnet wird. Wir können einschätzen, was durch die Ermittlungsbehörden sichergestellt und später verwertet werden darf. 

Oftmals wird in Verfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln eine Untersuchungshaft angeordnet. Wir können Ihnen helfen die Rechtmäßigkeit zu prüfen und auf entsprechende rechtliche Überprüfungen hinwirken.

Sollte eine Verurteilung wegen „Drogenhandels“ im Raum stehen, besteht unter Umständen die Möglichkeit der Unterziehung einer Therapie statt Antritt einer Strafe. Das Gesetz sieht in § 35 BtMG explizit vor, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Strafe ausgesetzt werden kann. Diesbezüglich können unsere Erfahrungswerte Ihnen helfen, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen und dann entsprechend darauf hinzuwirken, eine Haft zu vermeiden. 

Insbesondere bei Personen die zur Tatzeit unter Einfluss von Drogen standen, können wir prüfen und ggf. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden argumentieren, warum eine volle Schuldfähigkeit nicht gegeben ist.

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