Vorladung wegen Unfallflucht: Was Sie jetzt tun sollten...

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Als im Verkehrsrecht tätiger Rechtsanwalt vertrete ich regelmäßig Mandanten, die mit einer Vorladung der Polizei zu mir kommen, in denen man ihnen einen Verstoß gegen § 142 StGB vorwirft. Diese Strafvorschrift stellt das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort” unter Strafe. Umgangssprachlich spricht man von „Unfallflucht” oder „Fahrerflucht”, obwohl man nicht nur als Fahrer unerlaubt den Unfallort verlassen kann.

§ 142 Abs. 1 StGB lautet:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wirft man Ihnen vor, dass Sie sich gem. § 142 StGB strafbar gemacht haben, muss man Ihnen nachweisen, dass Sie den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt haben.

Voraussetzungen der Unfallflucht

Sie müssten also

Unfallbeteiligter sein

es muss einen Unfall im Straßenverkehr gegeben haben,

von dem Sie sich entfernt haben,

ohne die Feststellung der genannten Daten ermöglicht zu haben oder

ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben.

Zunächst muss man Ihnen also erst einmal nachweisen, dass Sie überhaupt am Unfallort waren. Häufig werden solche Verfahren nämlich schon eingestellt, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte überhaupt vor Ort war und als Unfallbeteiligter in Betracht kommt. Zeugen können Sie vielleicht beschreiben, haben aber in der Regel kein Foto von Ihnen gemacht. Und die Erinnerung verblasst bekanntlich schnell.

Wer also nach Erhalt einer Vorladung erbost direkt zur Polizei geht und dort zu Protokoll gibt, dass er zwar an Ort und Stelle war, aber einen Unfall nicht bemerkt hat, nimmt den Strafverfolgern damit schon die halbe Arbeit ab. Denn damit bestätigt er, dass er am Unfallort war und auf die Zeugen, die sich vielleicht schon gar nicht mehr genau erinnern können, kommt es dann nicht mehr entscheidend an.

Neben der Frage, ob Ihre Unfallbeteiligung überhaupt nachgewiesen werden kann, setzt eine Verurteilung voraus, dass ein Schaden entstanden und von Ihnen bemerkt wurde. Vor Gericht kann dies häufig nur durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Entscheidend für eine Strafbarkeit ist auch, dass nicht nur ein Bagatellschaden entstanden ist. Die Grenze dafür liegt bei ca. 50 bis 100 EUR.

Ist stattdessen sogar ein bedeutender Fremdschaden entstanden, den die Rechtsprechung bei einer Höhe ab 1.300 EUR annimmt, muss der Unfallflüchtige nicht nur mit einer unangenehmen Geldstrafe rechnen, sondern es droht dann auch der Verlust der Fahrerlaubnis. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, sich gegen einen solchen Vorwurf nicht selbst zu verteidigen, sondern einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen.

Handlungsempfehlung

Nach Erhalt einer Vorladung oder einer Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme sollte der erste Weg keineswegs zur Polizei führen. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht Folge leisten. Stattdessen sollten Sie umgehend einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen und diesen Akteneinsicht nehmen lassen. Aus der Akte ergibt sich dann, wieso man Ihnen den Vorwurf der Unfallflucht macht, wer dafür als Zeuge zur Verfügung steht und was dieser konkret gesehen haben will. Aus der Akte ergibt sich auch, welcher Schaden vermeintlich entstanden ist – und wo.

Erst in Kenntnis all dieser Umstände, die zur Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen gegen Sie geführt haben, lässt sich dann eine sinnvolle Verteidigung gegen den Tatvorwurf abstimmen. Bedenken Sie stets: Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat muss Ihnen Ihre Schuld nachweisen! Deshalb kann auch Schweigen eine sinnvolle Strategie sein. Schweigen darf Ihnen nicht negativ angelastet werden!

Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung, sofern Sie dort im Verkehrsrechtsschutz versichert sind. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Unfallflucht kann die Versicherung die Kosten aber zurückverlangen.

Betroffene erhalten in der Regel binnen 24 Stunden einen Besprechungstermin bei mir. Haben Sie eine Vorladung erhalten und benötigen meine Hilfe und Unterstützung? Kontaktieren Sie mich!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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