Vorladung, Anklage oder Strafbefehl wegen „Fahrerflucht/Unfallflucht“? Verhaltenstipps

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Umgangssprachlich sprich man von Fahrerflucht oder Unfallflucht und meint dabei das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB.

Wann entferne ich mich unerlaubt vom Unfallort?

Es macht sich der Unfallbeteiligte nach § 142 I StGB strafbar, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Abgabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen.

Durch den Unfall muss ein Personen- oder Sachschaden entstanden sein. Unter den öffentlichen Straßenverkehr fallen nicht nur befahrene Autostraßen, sondern dieser umfasst den gesamten räumlichen Bereich des Straßenverkehrs wie zum Beispiel Fußwege, Rad- und Sonderwege, Parkplätze von Einkaufshäusern, Betrieben usw. unabhängig davon, ob diese berechtigt oder unberechtigt genutzt wurden.

Auf eine bestimmte Zahl in Metern kommt es bei dem Entfernen vom Unfallort nicht an. Vielmehr liegt ein Entfernen vom Unfallort vor, wenn der Unfallbeteiligte den Unfallbereich so weit verlässt, dass er seiner Offenbarungspflicht der Unfallbeteiligung nicht mehr nachkommen kann oder so weit entfernt steht, wo der Geschädigte den Wartepflichtigen nicht erwarten würde.

Reicht das Hinterlassen einer Notiz mit Namen und Kennzeichen aus? 

Es besteht nach Nr. 1 eine passive Feststellungs-Duldungspflicht. Diese erfüllt der Unfallbeteiligte indem er am Unfallort anwesend ist und bis zum Ende der Feststellung bleibt. Gegebenenfalls besteht die Pflicht den Berechtigten, wenn dieser den Unfall nicht bemerkt hat, diesen auf den Unfall hinzuweisen.

Die bloße Angabe des Namens und das Ermöglichen des Notierens des amtlichen Kennzeichens sollen nicht genügen (vgl. Düsseldorf JZ 85, 544). Es besteht eine Vorstellungspflicht.

Wie lange muss ich am Unfallort warten? 

Nr. 2 betrifft den Fall, dass sich kein Feststellungsinteressent findet. Der Unfallbeteiligte ist verpflichtet eine angemessene Zeit abzuwarten. Was ist eine angemessene Wartezeit? Eine genaue Angabe in Minuten gibt es nicht. 

Zu berücksichtigen sind sämtliche Umstände, welche für die dem konkreten Unfallereignis angemessene Wartefrist nach Auffassung eines verständigen Beurteilers eine Rolle spielen können. Ausschlaggebende Kriterien sind die Schwere des Unfalls, erkennbare Schadenshöhe, der Unfallort, die Tageszeit etc.

Was kann ich tun? 

Ob Vorladung zu Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige oder Anklage sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und somit eine unbewusste Selbstbelastung, welche Ihnen im eventuell bevorstehenden Prozess vorgehalten werden kann, vermeiden. 

Weiterhin sollten Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren und mittels diesen die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen. 

Die vollumfängliche Prüfung der Akte legt offen welche Vorwürfe der Staat gegen Sie in der Hand hat. Der Anwalt für Strafrecht kann mit diesen Informationen das Ermittlungsverfahren bzw. das Gerichtsverfahren zu Gunsten Ihres Interesses leiten, weshalb es wichtig ist den Fachanwalt für Strafrecht rasch zu kontaktieren. 

Außerdem entwickelt Ihr Anwalt eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie und gibt Stellungnahmen in der Angelegenheit gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ab.

Welche Strafe droht mir? 

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Es droht weiterhin die Entziehung der Fahrerlaubnis.

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