Vorläufige Ausgangsbeschränkung – was ist erlaubt? Rechtslage in Bayern – Teil 2

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Vorläufige Ausgangsbeschränkung – was ist erlaubt? 

Rechtslage in Bayern

Medizinische Versorgungsleistungen

Das Gesetz spricht ohne Einschränkung von sämtlichen Arztbesuchen und medizinischen Behandlungen sowie Besuche bei Angehörigen helfender Berufe und nennt hierzu ausdrücklich die Psycho- und Physiotherapeuten. Bei den Angehörigen helfender Berufe, besteht die Einschränkung, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist. Die Auslegung der Vorschrift lässt darauf schließen, dass reine Genussbesuche, wie etwa der Besuch eines Masseurs, ohne medizinische Notwendigkeit, wie etwa einer Verspannung, nicht erfolgen darf. 

Jeder andere Besuch, der in irgendeiner Weise medizinisch indiziert ist, etwa eine Ergotherapie nach einer OP, wird wohl als medizinisch dringend erforderlich anzusehen sein. Dringend erforderlich ist hier wohl weit auszulegen und bedeutet, dass bei Wegfall der entsprechenden Leistung mit zumindest vorübergehenden Einschränkungen des Gesundheitszustandes zu rechnen ist.

Versorgungsgänge

Die Verfügung spricht davon, dass Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs erlaubt sind. Der beispielhaften Aufführung in der Verfügung ist zu entnehmen, dass es sich nicht nur um Gegenstände handeln soll, sondern auch um Dienstleistungen. Vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig ausdrücklich „sonstige Dienstleistungen, wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben“ aus dieser Erlaubnis ausgenommen sind, ist es schwierig, die erlaubten von den verbotenen Tatbeständen abzugrenzen.

Wir empfehlen hier eine Abgrenzung nach der Notwendigkeit vorzunehmen. Das Verbot des Friseurbesuchs lässt darauf schließen, dass auch die Fuß- und Nagelpflege, sofern sie nicht medizinisch dringend erforderlich ist, dem Verbot unterliegt.

Nicht dem Verbot unterliegen dürften nach unserer Einschätzung auch Besuche beim Rechtsanwalt, Fahrten zum Steuerberater oder der Besuch der Baustelle eines Bauherrn, der gerade sein Haus erbaut. Ebenso wird die Fahrt zu einer Kfz-Zulassungsstelle – sofern diese geöffnet hat – oder die Fahrt zum Versicherungsmakler zum Erwerb eines Versicherungskennzeichens oder zur Meldung eines Versicherungsschaden erlaubt sein. Dies sind Geschäftsgänge, die eine gewisse Dringlichkeit haben, da andernfalls die Nutzung des Kfz/Mofa nicht möglich ist, das gegebenenfalls für die berufliche Tätigkeit notwendig ist, oder Meldefristen oder zivilrechtliche Ansprüche verfallen.

Im allgemeinen wird hier eine vernünftige Betrachtungsweise, die ernsthaft infrage stellt, ob die Besorgung so wichtig ist, dass ein nicht zu vermeidender Kontakt hingenommen wird, zu einem passenden Ergebnis führen.

Sport und Bewegung an der frischen Luft

Es ist weiterhin uneingeschränkt erlaubt, an der frischen Luft spazieren zu gehen und Sport zu machen. Dabei nimmt die Verfügung keine Beschränkungen vor, weder bezüglich Ort noch Art der Bewegung. Der Sport wie ein Spaziergang kann also überall im Stadtgebiet und in Parks vorgenommen werden, sofern dort keine Sperrung vorliegt. Ebenso außerhalb der Stadt auf einem Feldweg, im Wald unter Beachtung der üblichen Vorschriften. 

Die Bewegung kann aber ebenso direkt vor dem Grundstück stattfinden, in dem etwa die Kinder dort mit dem Laufrad oder dem Fahrrad ihre Runden drehen. Allerdings gilt natürlich auch für Kinder die Maßgabe, dass diese keine Gruppen mit nicht zu ihrem Hausstand gehörenden anderen Personen bilden sollen. Hierauf haben die Eltern im Zuge Ihrer Aufsichtspflicht zu achten. Eine Absprache mit den Nachbarn, wer wann vor dem Haus „Sport macht“, kann dies erleichtern.

Ich darf ohne Grund die eigene Wohnung nicht verlassen. Darf ich in den Garten?

Sofern es sich um einen Gemeinschaftsgarten eines Wohnblocks handelt, fällt dieser mit Sicherheit unter die Bewegung an frischer Luft. Auch hier gilt natürlich wieder, dass keine Gruppen mit nicht zum Hausstand gehörenden weiteren Personen gebildet werden dürfen. Die Kinder eines Hausstands dürfen aber im Gemeinschaftsgarten zusammen spielen.

Sofern man einen eigenen Garten besitzt, ist dieser wohl als zur Wohnung gehörend anzusehen. Hier dürften keinerlei Beschränkungen vorliegen. Lediglich ist wieder darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,50 m zu dem Nachbarn am Zaun eingehalten wird. Ansonsten bedarf es im eigenen Garten sicherlich keiner näheren Gründe für den Aufenthalt.

Wie mache ich den triftigen Grund glaubhaft?

Das Gesetz gibt der Polizei die Aufgabe, die Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Der kontrollierte Bürger soll die triftigen Gründe gegenüber der Polizei dann glaubhaft machen. Für die Glaubhaftmachung wird es wohl ausreichen, wenn der Betroffene schlüssig und nachvollziehbar seinen Weg und die Gründe hierfür darlegen kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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