Recht in Zeiten des Coronavirus (Teil 1, Pflichten, Soforthilfe, Lohnfortzahlung)

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Der neue Coronavirus ist in aller Munde und wirft nicht nur unseren Alltag durcheinander, sondern auch eine Reihe von rechtlichen Fragen auf. In dem folgenden Überblick möchten wir zu den wesentlichen Konsequenzen, die die Corona-Krise mit sich bringen, rechtliche Antworten liefern.

Arbeitsrecht/Unternehmen

Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Den Arbeitgeber trifft generell eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Gemäß § 618 BGB muss er alles dafür tun, damit die Arbeitnehmer gefahrlos ihrer Arbeit nachgehen können. 

In Bezug auf die Corona-Pandemie bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zumutbare und passende Maßnahmen treffen muss, damit sich die Arbeitnehmer nicht anstecken. Hierzu gehören beispielsweise die zur Bereitstellung von Mundschutzmasken und Desinfektionsmittel.

Sofern ein Verdacht einer Infektion eines Mitarbeiter besteht, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und nicht nur den betroffenen Mitarbeiter, sondern auch enge Kontaktpersonen von der Arbeit freistellen. Er muss jedoch den Lohn weiterzahlen.

Der Arbeitnehmer muss im Falle einer Erkrankung mit Corona nicht nur den Arbeitgeber über seine Krankschreibung informieren, sondern aufgrund der arbeitsrechtlichen Treuepflichten ausnahmsweise auch mitteilen, dass er mit dem Corona-Virus infiziert ist. Dies ist notwendig, damit der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen auch bezüglich anderer Mitarbeiter treffen kann.

Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiet unterwegs war, verpflichtet diesen noch nicht, hiervon seinen Chef zu unterrichten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer hierbei direkten Kontakt mit einem Infizierten hatte. Dann ist die arbeitsrechtliche Treuepflicht zu beachten. Auch der Arbeitnehmer muss verhindern, dass andere Mitarbeiter sich infizieren können.

Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass der Arbeitnehmer sich einem Test unterzieht, besteht aber nicht. Einen solchen Test kann nur das Gesundheitsamt anordnen.

Eine Möglichkeit um die Arbeitnehmer zu schützen, ist auch das Arbeiten in Home-Office. Diese Art der Weisung ist jedoch nicht einseitig durch den Arbeitgeber möglich. Vertraglicher Arbeitsort ist die übliche Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber muss daher in diesem Fall Home-Office im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer beschließen.

Lohnfortzahlung

Sofern ein Arbeitnehmer an Corona erkrankt ist, erhält er die übliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vom Arbeitgeber.

Auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht erkrankt ist, aber vom Gesundheitsamt Quarantäne verordnet bekommt, erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber weiter eine Zahlung in Höhe seines Gehalts. 

Der Arbeitgeber bekommt gemäß § 56 Abs. 1 IfSG diese Zahlung vom Gesundheitsamt erstattet. Nach der sechsten Woche erfolgt die Auszahlung an den Arbeitnehmer nur noch in Höhe des üblichen Krankengeldes.

Selbständige

Auch Selbstständige bekommen eine entsprechende Entschädigungszahlung vom Gesundheitsamt. Der Zahlungsbetrag ist ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. 

Darüber hinaus erhalten Selbstständige während des wegen der Quarantäne ruhenden Betriebes von der Behörde darüber hinaus auf Antrag Ersatz für die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, § 56 Abs. 4 IfsG.

Soforthilfe

Abschließend möchten wir noch auf die Möglichkeit hinweisen, Soforthilfe zu beantragen. Anlässlich der Coronakrise wurde in Bayern die Soforthilfe Corona ins Leben gerufen. Es können hier besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe eine Soforthilfe beantragen. 

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt zwischen 5000 € bei bis zu fünf Erwerbstätigen bis zu 30.000 € Soforthilfe. Ausgezahlt werden soll dieser Betrag zur Überbrückung von existenzbedrohter Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise vom Frühjahr 2020. Entsprechende Antragsformulare gibt es auf den entsprechenden Internetseiten der Regierungsbezirke.

Kinderbetreuung

Die Kindergärten und Schulen wurden nun in weiten Teilen Deutschlands geschlossen. Hieraus ergibt sich jedoch für die Eltern kein Anspruch darauf, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Generell ist es Sache der Eltern, sich um Ersatz für die Kinderbetreuung zu kümmern. Gegebenenfalls müssen sie Urlaub nehmen oder sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. 

Eine Ausnahme besteht nur, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, zur Arbeit zu erscheinen. Dies kann im Fall der Kinderbetreuung in Extremfällen für einen Zeitraum von zwei bis drei Tagen bis zur Organisation einer anderweitigen Kinderbetreuung der Fall sein, § 616 BGB.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Kind selbst an Corona erkrankt ist. Hier sieht das Gesetz einen Anspruch des Arbeitnehmers vor, das kranke Kind daheim zu betreuen, wie bei anderen Krankheiten auch. Unter der Voraussetzung des § 45 SGB V zahlt die Krankenkasse dann sogar den Verdienstausfall.

Kurzarbeit 

(Neue Gesetzslage zur Corona-Krise, rückwirkend ab 01.03.2020 möglich)

Betriebe mit mindestens einem Arbeitnehmer können staatliche Unterstützung für sogenannte Kurzarbeit beantragen. Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist, dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt und sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist. 

In bestimmten Fällen ist auch die Aufnahme einer Arbeit nach Beginn des Arbeitsausfalls im Betrieb ausreichend.

Nach der Vereinbarung von Kurzarbeit mit den einzelnen Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat, wobei mindestens 10 % der Arbeitnehmer des Betriebes mindestens 10 % Einkommenseinbußen erleiden müssen, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Die Agentur für Arbeit zahlt dann monatlich an den Arbeitnehmer 60 % (bzw. 67 % für Personen mit mindestens 0,5 Kinderfreibetrag in der Lohnsteuerkarte) der Nettolohndifferenz aus.

Näheres dazu in meinem Artikel Die Möglichkeit der Kurzarbeit wegen der Coronakrise.



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