Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden, dass ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB ab einem Schadensbetrag in Höhe von 1.400,-€ vorliegt. In der Vergangenheit ist das Landgericht Frankfurt am Main von einem Schadensbetrag in Höhe von 1.000,-€ ausgegangen.

Die Höhe des Fremdschadens ist entscheidend dafür, ob die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, wenn wegen des Verdachts der Unfallflucht, § 142 StGB, ermittelt wird.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist gesetzlich möglich, bevor das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren trifft den Betroffenen häufig überraschend und unvorbereitet. 

Es ist daher ratsam schon vor dem Handeln der staatlichen Behörden einen für Strafrecht zuständigen Rechtsanwalt zu kontaktieren, damit dieser präventiv gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorgehen kann.


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