Fahrerflucht - vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

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Wer einen Unfall verursacht und sich vom Ort des Geschehens entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern, macht sich nach § 142 StGB strafbar. Außerdem kann er oder sie nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis verlieren, wenn der Unfall einen „bedeutenden Schaden“ nach sich zieht. Was als „bedeutend“ gilt, ist jedoch nicht eindeutig festgelegt, sondern muss von Fall zu Fall von den Gerichten beurteilt werden. So auch in diesem Fall.

Um die Höhe des Schadens zu ermitteln, werden meist ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag herangezogen. Wer bei einer Unfallflucht einen „bedeutenden Sachschaden“ anrichtet, muss nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB damit rechnen, dass ihm oder ihr die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dieser Begriff wird jedoch von den Gerichten nicht einheitlich interpretiert und hat sich im Laufe der Zeit immer wieder geändert. So hat zum Beispiel das Landgericht Berlin im Jahr 2019 entschieden, dass ein Schaden erst ab 1300 Euro als „bedeutend“ anzusehen ist (Az. 534 Qs 23/19).

Das Landgericht Hamburg hat nun anders geurteilt und festgelegt, dass ein Schaden von mindestens 1800 Euro für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich ist, damit er als „bedeutend“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gilt:

Im Oktober 2022 verursachte eine PKW-Fahrerin auf einem Parkplatz die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs. Sie verließ den Unfallort, obwohl sie den Unfall bemerkt hatte. Die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs wurden laut einem Gutachten daraufhin auf etwa 1600 Euro geschätzt. Fraglich war zunächst damit, ob der Frau gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Amtsgericht Hamburg bejahte dies, indem es der Fahrerin gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzog. Die Fahrerin legte sodann dagegen Beschwerde ein. 

Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war damit nicht rechtens. Zwar verließ die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort, jedoch läge kein bedeutender Sachschaden vor. Laut Gericht ist bei der Beurteilung des Schadens als „bedeutend“ die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommens­entwicklung zu beachten. 

Bislang wurde ein bedeutender Sachschaden angenommen, wenn eine Wertgrenze von 1.500 Euro erreicht wurde (teilweise sogar noch 1.300 Euro). Die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung rechtfertigen jedoch die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 Euro, so das Landgericht Hamburg. Da die Reparaturkosten auf etwa 1.600 Euro geschätzt wurden, wurde die Wertgrenze nicht überschritten, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht kommt ( LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023, Az. 612 Qs 75/23).


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