Vorliegen eines Behandlungsfehlers als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens, § 485 Abs. 2 ZPO

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Ein Manko für den Patienten ist immer noch, dass sowohl einige Richter, als auch anwaltliche Kollegen trotz gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung noch nicht zur Kenntnis genommen haben, dass im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens im Sinne des § 485 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers, insbesondere auch nach dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, gestellt werden kann.

Wie das Oberlandesgericht Nürnberg vor kurzem wieder bestätigt hat, kann im Arzthaftungsrecht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ein Sachverständigengutachten zum Zustand des Patienten, bzgl. der Ursache eines Schadens, den der Patient erlitten hat sowie zum Aufwand der Beseitigung eines solchen Schadens eingeholt werden.

Als Ursache eines Schadens kommt auch das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Behandlungsfehlers in allen Ausprägungen in Betracht.

Insbesondere kann die Frage gestellt werden, ob der arzthaftungsrechtlichen Sache ein grober Behandlungsfehler zugrunde liegt.

Ein grober Behandlungsfehler ist ein Fehler, der eindeutig in einem solchen Maß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstößt, dass er aus objektiver Sicht schlechthin unverständlich ist, weil er einem Arzt der betroffenen Fachrichtung schlichtweg nicht unterlaufen darf. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass auch die Frage, ob ein Fehler dieser Art vorliegt, im selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden kann.

Erforderlich ist allerdings ein rechtliches Interesse an einer solchen Fragestellung. Dieses liegt immer dann vor, wenn die Beantwortung der Frage der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, d.h. wenn die Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung eines Rechtsstreits konkret gegeben ist. Das ist immer der Fall, denn welcher Patient wird klagen wollen, wenn ein medizinischer Sachverständiger nachvollziehbar und glaubhaft nachgewiesen hat, dass kein Behandlungsfehler vorliegt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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