Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
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Vorübergehender begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhutselternteils

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Wenn aus Gründen des Kindeswohls ein begleiteter Umgang notwendig wird, so findet dieser typischerweise unter Beobachtung von Dritten, meistens eines Mitarbeiters des Jugendamtes, in dafür vorgesehenen besonderen Räumlichkeiten statt.


Das ist für beide Elternteile natürlich mit enormem Aufwand verbunden und auch die Bereitstellung von Räumen und Personal durch das Jugendamt ist nicht unbedeutend.


Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main gibt es deshalb unter gewissen Voraussetzungen durchaus auch die Möglichkeit, dass vorübergehend begleiteter Umgang auch in der Wohnung des Obhutselternteils ausgeübt wird.


Das ist insbesondere dann möglich, wenn ein solches Modell die Akzeptanz künftiger Kontakte zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil erleichtert.


Um die notwendige Sicherheit und Wahrung des Kindeswohls zu gewährleisten ist es aber erforderlich, dass der Obhutselternteil oder eine andere dritte Person anwesend ist.


Weitere Voraussetzung wird insoweit sein, dass jedenfalls die Kommunikation zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Obhutselternteil einwandfrei funktioniert und insoweit keine Spannungen, die sich wiederum negativ auf das Kind auswirken könnten, zu besorgen sind.

Dann dürfte auch nichts dagegensprechen, wenn die Aufsicht durch den Obhutselternteil ausgeübt wird.

Anderenfalls müsste eine dritte Person, maßgeblich ein Mitarbeiter des Jugendamtes, vor Ort zur Verfügung stehen.

Inwieweit sich dies dann noch praktikabel umsetzen lässt, wird dem Einzelfall vorbehalten bleiben müssen.



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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/mutter-sohn-baby-familie-spielen-4637052/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

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