Vorwurf Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen durch den Pflegedienst - Hilfe vom Fachanwalt

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Sie sind als Mitarbeiter oder Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes oder eines Pflegeheims Beschuldigter eines Abrechnungsbetruges gegenüber Krankenkassen oder Ärzten? Dann liefert Ihnen der folgende Beitrag von Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Münster, Bocholt, Dülmen) die wichtigsten Information zu der vorgeworfenen Straftat, einige Beispiele aus der Praxis und Tipps dafür, was nun für Sie zu beachten ist.

Beschuldigungen gegenüber Ihnen entstehen, indem die Krankenkasse einen Verdacht ihrerseits an die Staatsanwaltschaften weitergibt und diese dann ein Ermittlungsverfahren einleiten. Der Abrechnungsbetrug erfolgt meist im Rahmen von Pflegeverhältnissen oder bei ärztlichen Behandlungen, besonders auf den Abrechnungsbetrug durch den Pflegedienst wird im Folgenden durch den Anwalt für Strafrecht Heiko Urbanzyk eingegangen. Von den Beschuldigungen betroffen sind vor allem der Pflegedienst bzw. die zuständigen Personen (Mitarbeiter, Geschäftsführer, Inhaber) und Ärzte. Für die Beschuldigten einer solchen Straftat sind die eingeleiteten Verfahren oftmals existenzbedrohend insbesondere hinsichtlich der Gefahr für die berufliche Zukunft und der persönlichen Unsicherheit, die ein solches Verfahren mit sich bringt.


Grundlegendes zum Betrug

Der Abrechnungsbetrug bezeichnet eine Strafbarkeit wegen Betruges gegenüber Krankenkassen. Er ist eine Spezialform des Betruges. Der Betrug wird in § 263 StGB unter Strafe gestellt. Um diesen Straftatbestand zu erfüllen, müssen bestimmte kausale Zusammenhänge vorliegen. Zunächst ist es erforderlich, dass der Täter eines Betruges unzutreffende Tatsachen behauptet oder eine aufklärungspflichtige Tatsache nicht mitteilt. Durch dieses Täuschen über eine Tatsachen muss das Opfer nun einem Irrtum unterliegen, welcher dazu führt das eine bestimmte Vermögensverfügung vorgenommen wird. Durch diese Vermögensverfügung muss beim Opfer ein Vermögensschaden entstehen. Beim Täter selber oder bei einem Dritten muss ein Vermögensvorteil entstehen. Erforderlich ist natürlich, dass dieser Vorgang vom vermeintlichen Betrüger absichtlich vorgenommen wird, um diesen Vermögensvorteil zu erlangen.


Täuschung über Tatsachen

Das Täuschen über Tatsachen ist der erste Schritt eines Betruges. Hier wird vom Täter mittels eine wahrheitswidrigen Behauptung über eine Tatsache getäuscht. Einerseits kann der Täter durch ein aktives Handeln täuschen, indem er eine wahrheitswidrige Erklärung abgibt. Andererseits kann eine solche Erklärung auch implizit oder konkludent erfolgen, indem man beispielsweise Preisschilder von Waren austauscht, um weniger bezahlen zu müssen. Wichtig ist, dass diese Erklärung auch objektiv geeignet ist, einen möglichen Irrtum zu erzeugen. Besteht für das Opfer beispielsweise eine Alleinverantwortung bezüglich dieser Tatsache, kann es sich nicht einfach auf die Behauptung des Täters verlassen, sondern hat die Pflicht sich selbst zu informieren. Des Weiteren ist es erforderlich, dass der vermeintliche Täter von der Unrichtigkeit der eigenen Aussage weiß und diese bewusst falsch wiedergibt. Eben hier ergeben sich schon erste Anknüpfungspunkte für eine erfolgreiche Verteidigung durch einen erfahrenen Strafrechtsanwalt, welcher entlastende Umstände für Sie in das Verfahren einbringen kann.

Beim Abrechnungsbetrug liegt die Täuschung über Tatsachen darin, dass durch den Pflegedienst eine Rechnung über die geleisteten Handlungen abgegeben werden. Diese Rechnung spiegelt die Tatsache wider, welche Leistungen erbracht worden sind. Ist diese Rechnung nun unrichtig, liegt durch das Abgeben der falschen Rechnung ein Täuschen vor. Dieses Täuschen wird nicht aktiv durch Kommunikation im eigentlichen Sinne erzeugt, sondern durch die konkludente Erklärung einer solchen Meldung, dass die gemeldeten Handlungen auch wirklich vorgenommen wurden. Bestärkt wird dies meist durch das Hinzufügen von Leistungsnachweise wie Stundenzetteln, welche die Täuschung verstärken. Auf der Rechnung werden nicht erbrachter Leistungen abgerechnet oder eine Erhöhung der Stunden wird vorgenommen. Inhaltlich kann die Täuschung auch erfüllt werden, indem ein nicht wie vertraglich vorgesehen qualifizierter Mitarbeiter die fragliche Leistung vornimmt, sondern eine unqualifizierte Person dies macht und der Pflegedienst die Leistung trotzdem vollständig abrechnet. Hier ist es strafrechtlich sinnvoll durch einen Strafverteidiger überprüfen lassen, inwiefern überhaupt eine Täuschung Ihrerseits vorliegt und ob vermeintlich unrichtige Angaben von der Staatsanwaltschaft als solche bewiesen werden können.


Irrtum des Getäuschten

Durch das Täuschen über die Tatsache muss beim Getäuschten ein Irrtum erregt werden. Ein Irrtum ist jede unrichtig, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Das Opfer muss konkret eine durch die Täuschung hervorgerufene falsche Vorstellung über ein Tatsache haben. Ein reines Nichtwissen genügt nicht. Zudem muss der Getäuschte die Tatsache für wahr halten oder zumindest die Möglichkeit des Wahrseins, damit ein Irrtum entstehen kann.

Beim Abrechnungsbetrug geht die Krankenkasse davon aus, dass die Meldung über die zu zahlenden Handlungen richtig ist. Damit wird bei der Krankenkasse der Irrtum erzeugt, dass alle abgerechneten Handlungen gegenüber dem Pflegedienst zu bezahlen sind, obwohl diese tatsächlich nicht vorgenommen wurden oder von einem unqualifizierten Mitarbeiter vorgenommen wurden.


Vermögensverfügung und Vermögensschaden 

Zuletzt ist noch erwähnenswert, dass aus dem Irrtum auch eine Vermögensverfügung erfolgen muss und dementsprechend auch ein Schaden beim Geschädigten entstehen muss. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, welches zu einer Verringerung des Vermögens beim Geschädigten führt. Diese Schädigung des Vermögens musss unmittelbar geschehen.

Beim Abrechnungsbetrug werden von den Krankenkasse an die Pflegedienste Gelder für die erbrachten Leistungen gezahlt. Diese Zahlung ist eine Verfügung des Vermögens der Krankenkasse und führt zu einem Vermögensschaden bei der Krankenkasse.


Strafmaß und Verjährung

Für einen Abrechnungsbetrug droht gem. § 263 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Sollte ein besonders schwerer Fall gem. § 263 Abs. 3 StGB vorliegen, ist eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sechs Monaten bis zehn Jahren vorgesehen. Das Delikt verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb von fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall verjährt erst nach 10 Jahren gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB.

Ein besonders schwerer Fall liegt beim Abrechnungsbetrug vor, wenn der Betrug gewerbsmäßig oder durch eine Bande begangen wurde. Gewerbsmäßig handelt, wer in der Absicht handelt sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Innerhalb eine Bande ist man tätig, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Willen verbunden haben künftig für eine gewisse Dauer den Abrechnungsbetrug zu begehen. Sollte eines dieser Kriterien vorliegen, erhöht sich wie zuvor beschrieben die Strafe sowie die Verjährungsdauer.


Bei Tatverdacht sofort Strafverteidiger beauftragen

Nicht selten erfahren Sie von dem gegen Sie gerichteten Strafverfahren erstmals durch eine Hausdurchsuchung der Wohnräume und Geschäftsräume. Wehren Sie sich nicht gegen die Durchsuchungsbeamten; dies könnte weitere Strafanzeigen zur Folge haben! Bewahren Sie Ruhe! Wichtig ist für Ihre möglichst erfolgreiche weitere Verteidigung vor allem, daß Sie zu Beginn des Verfahrens oder im Rahmen von Durchsuchungen keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen. Leisten Sie polizeilichen Ladungen oder ad-hoc-Versuchen zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge! Sie haben das Recht zu schweigen, ohne daß es Ihnen zum Nachteil gemacht werden darf. Insbesondere die frühzeitige Einschaltung eines versierten Verteidigers kann dazu führen, dass schon entscheidende Schritte innerhalb des Ermittlungsverfahrens getätigt werden und durch das Vorbringen entlastender Umstände eine Einstellung des Verfahrens ermöglicht wird.

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk mit Kanzleisitz in Coesfeld (bei Ahaus, Borken, Stadtlohn, Gescher) ist Fachanwalt für Strafrecht und sehr erfahren in seinem Rechtsgebiet durch zahlreiche Strafverfahren in Betrugsvorwürfen, sogar im Millionenbereich. Er verteidigt Sie auf Wunsch in ganz Deutschland. Einfache Kontaktaufnahme für das Erstgespräch per e-mail oder WhatsApp / Signal unter 0151-52068763.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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