Vorzeitige Rücknahme eines eBay-Angebots

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Die vorzeitige Rücknahme eines Angebots auf eBay ist möglich, wenn der Artikel zwischenzeitlich beschädigt wurde.

Im zugrundeliegenden Fall bot der Beklagte einen gebrauchten Mercedes Benz ab einem Startpreis von 1 € für einen Zeitraum von zehn Tagen auf der Internet-Verkaufsplatform eBay an. In der Artikelbeschreibung wies er auf mehrere Kratzer sowie eine Komfortausstattung mit Zentralverriegelung hin.

Bevor der Verkauf jedoch durch Zeitablauf mittels des höchsten Gebotes stattfinden konnten, beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig, da die in der Artikelbeschreibung angegeben Zentralverriegelung nicht mehr funktionierte. Der Kläger, der zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung das höchste Gebot abgegeben hatte, verlangte nun vom Beklagten Lieferung des Autos gegen Zahlung seines höchsten Gebots.

Das Landgericht Bochum gab dem Kläger nicht Recht.

Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Kaufvertrag über den gebrauchten Mercedes Benz zustande gekommen. Zwar hat der Beklagte ein wirksames Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben, er hat dieses jedoch wieder wirksam zurückgenommen.

In die Auslegung der Willenserklärungen ist die Bestimmung von § 10 Abs. 1 ebay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion mit einzubeziehen. Das Verkaufsangebot des Anbieters ist dahingehend zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt verstößt nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots, sondern ist zulässig, da gemäß § 145 BGB der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots gerade ausschließen kann.

(LG Bochum, Urteil vom 18.12.12 - 9 S 166/12)


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