VW Abgasskandal Oberlandesgericht Köln verurteilt die Audi AG zum Schadensersatz

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Für viele ist der Diesel Abgasskandal gefühlt beendet. Das Gegenteil ist der Fall. Auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 nehmen die Verurteilungen der Konzerne zu.

In einem durch die Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte München geführten Verfahren verurteilt das Oberlandesgericht Köln Az. 16 U176/22 die Audi AG zum Schadensersatz i.H.v. 7.349 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.1.2020.

In der ersten Instanz hat das Landgericht Bonn die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nun von dem OLG Köln nicht zugelassen.

Der Kläger kaufte im Jahre 2013 einen Audi A8 3,0 TDI quattro zu einem Kaufpreis von 73.499 € als Gebrauchtwagen. Dieses Fahrzeug ist nach Überzeugung des Gerichts mit einem so genannten Thermofenster ausgestattet, dass mindestens fahrlässig in den Verkehr gebracht wurde.

Das eingesetzte Thermofenster stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Audi AG trägt vor, dass das Thermofenster nur in einem Bereich zwischen +20° um +30° nicht aktiv sei, so dass nur dann eine optimale Abgasrückführung stattfinde. Auch nach dem eigenen Vortrag der Audi AG wird unstreitig gestellt, dass das in der Motor Steuerung verbaute Thermofenster eine Abschaltvorrichtung ist.

Die Audi AG hat unzureichend dargelegt und nachgewiesen, dass das eingebaute Thermofenster zum Schutz des Motors zwingend notwendig sei und wurde deshalb zu Recht verurteilt. Aus Sicht des Gerichts kommt es auf die Frage eines Rechtsirrtums und ob dieser, wegen der tatsächlich vom Kraftfahrtbundesamt erteilten Typengenehmigung oder wegen einer hypothetisch erteilten Genehmigung unvermeidbar war, nicht an.

Auch der Umstand dass in (nahezu) jedem Fahrzeug mit Dieselmotor ein Thermofenster eingesetzt worden ist, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Das Oberlandesgericht Köln hält sich somit an die Vorgaben des BGH und empfand einen Schadensersatz i.H.v. 10 % des Kaufpreises für gerechtfertigt. Eine Anrechnung von Vorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung ist in diesem Fall nicht veranlasst. Die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile und der dem Kläger verbleibende Restwert des Fahrzeugs übersteigenden Summe nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages. Nutzungsvorteile der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den objektiven Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen. Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte 1 km Laufleistung von 71.400 km.


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Im Grundsatz entscheiden die Gerichte für die Verbraucher, wie juristischen Personen, die gegen die Autokonzerne Vorgehen, was zur Rückgabe des PKW bei Abzug der so genannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises oder zu einem reinen Schadensersatz führt.

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Klamert & Partner Rechtsanwälte München vertreten deutschlandweit in über 15.000 Verfahren betroffene Verbraucher und gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland im Diesel Abgasskandal.

Rechtsanwalt Klamert und sein Team der Klamert & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.


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