VW-Abgasskandal: VW muss Kaufpreis für Audi-Pkw erstatten!

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Wieder eine aufsehenerregende Entscheidung zum Thema VW-Abgasskandal. Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 3.1.19 (A.Z.: 18 U 70/18) entschied, muss die VW AG dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit dem Dieselmotor EA 189 Eu5 den Kaufpreis zurückzahlen. 

Dies abzüglich Nutzungsentschädigung und gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Grundlage sei vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB). Die Mitarbeiter der VW AG hätten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW-Konzern gehörenden Hersteller gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen. Sie hätten damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und den potenziellen Kunden ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könnte und dass potenzielle Kundenfahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne Weiteres erwerben würden.

Diese Kenntnisse und Vorstellungen seien der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen: Aufgrund des Kenntnisstandes des Gerichts sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software verfügt habe. 

Zugunsten des Klägers (= Audi-Käufers) greife eine Erleichterung der Darlegungslast: Es habe genügt, dass der außerhalb der Geschehensabläufe stehende Kläger allgemein behauptet hat, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche Umstände bekannt gewesen seien. Es sei dann Sache der Beklagten (= VW) gewesen, konkret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Hierzu kam jedoch vonseiten von VW nichts. Klar, so etwas lässt sich ja nun auch schlecht darlegen. 

Fazit: Klage von betroffenen Käufern von VW- und Audi-Fahrzeuge haben Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. 

TIPP: Ihre Rechtsschutzversicherung muss, wenn Verkehrsrecht mitversichert ist, die Kosten für die Geltendmachung übernehmen, notfalls vor Gericht. 



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