VW Skandal: Nachrüstung genehmigt, Ungewissheit für die Kunden bleibt jedoch

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Die Nachrüstungsaktion für 1.6- und 2.0-TDI-Motoren wurde behördlich genehmigt. Das Kraftfahrtbundesamt stimmte den von VW vorgeschlagenen Maßnahmen zu, sodass die Reparaturen nun in die Praxis umgesetzt werden können. Die Umrüstungen in den Motoren werden in der Presse als verblüffend einfache Maßnahmen beschrieben. Ist dies der erhoffte Durchbruch für die Kunden? 

Vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung des Abgasskandals bleibt eine gewisse Skepsis. In der Presse wird die Frage aufgeworfen, wie es angesichts der „einfachen“ Lösung überhaupt zum Abgasskandal kommen konnte. Für die betroffenen Autofahrer stellt allerdings eher die Frage, ob das Auto damit wirklich repariert ist und ob Folgeschäden damit tatsächlich ausgeschlossen werden können.

Die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamts sagt zu letzterem nichts aus. Die Behörde prüft ausschließlich, ob die von VW vorgeschlagenen Um- bzw. Nachrüstungen dazu geeignet sind, die Schadstoffwerte einzuhalten. Eine Aussage, ob und inwiefern die Leistung oder Haltbarkeit des Motors leiden, enthält die Behördengenehmigung gerade nicht. Und auch VW schweigt zu diesem Thema. Doch gerade die befürchteten Folgeschäden wie Leistungseinbußen, erhöhter Spritverbrauch oder auch eine geringere Haltbarkeit des Motors bewegen die betroffenen Autofahrer (mehr hierzu auch in der News vom 26.11.2015 auf der Internetseite www.vw-schaden.de)

Hilft der von VW angekündigte Verjährungsverzicht weiter?

Es bleibt für die Besitzer der verschiedenen VW-, Seat-, Audi- und Skodamodelle eine Ungewissheit zurück, ob ihr Fahrzeug durch die Reparatur tatsächlich mangelfrei wird. Deswegen setzen zahlreiche Autobesitzer auf den in verschiedenen Presseartikel angesprochenen Verjährungsverzicht von VW. Aus Sicht der Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist dies etwas irreführend. Denn es kommt bei einem Verjährungsverzicht bei der Gewährleistung darauf an, dass die Händler auf die Verjährung verzichten und nicht VW. Bei Gewährleistungsfällen müssen sich die Autobesitzer nicht an den Autobauer, sondern an ihren Verkäufer bzw. Händler wenden. Auf einen Verzicht von VW kommt es nur dann an, wenn das betreffende Fahrzeug direkt bei VW gekauft wurde – doch dies ist eher selten der Fall.

Wie können sich Autobesitzer verhalten, die die Reparatur in den Werkstätten abwarten wollen?

Doch nicht jeder betroffene Autobesitzer bereits jetzt rechtlich gegen die Händler vorgehen. Wenn Fahrzeugbesitzer zunächst die Nachbesserung abwarten wollen, empfehlen die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, dass die Kunden nur unter den folgenden Voraussetzungen die Nachbesserung akzeptieren sollten:

  1. VW oder der Händler übernehmen eine Garantie dafür, dass sämtliche durch Rußbildung und -ablagerung erforderlich werdenden Reparaturen und Servicekosten übernommen werden, ohne einen Kausalitätsnachweis. Dies bedeutet, dass im Falle von möglichen Folgeschäden nicht die Kunden bewiesen müssen, dass die Folgeschäden auf der Nachbesserung beruhen. Dies hat einen ganz erheblichen Vorteil, da ansonsten vom Autobesitzer beweisen werden muss, dass der Folgeschaden auf dem Abgasproblem beruht. In der Praxis ist dies eine sehr hohe Hürde!
  2. VW oder der Händler garantieren, dass sich nach der Nachbesserung das Fahrzeug nicht nachteilig verändert, insbesondere kein Leistungsabfall oder erhöhten Kraftstoffverbrauch erfährt. Durch diese Garantie kann sichergestellt werden, dass VW haften muss, falls dies nicht zutrifft. Auch hier sollte eine Beweisregel getroffen werden und die Garantie juristisch wasserdicht formuliert sein.
  3. Die Gewährleistung auf alle motorbezogenen Mängel wird um fünf Jahre oder noch länger verlängert.

Weitere Informationen rund um die Rechte von Autobesitzern im VW-Skandal befinden sich auf der Internetseite: www.vw-schaden.de 

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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