VW-Skandal – OLG Stuttgart verurteilt zur Neulieferung – ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung

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In einem von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren im Abgasskandal vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, 5 U 45/18 hat das Oberlandesgericht am 29.07.2019 einen Händler zur Nachlieferung eines Skoda Octavia Combi aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs verurteilt, ohne dass der Geschädigte für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss.

Der Kläger kaufte im Jahre 2013 bei dem Autohaus einen Skoda Octavia Combi zum Preis von 21.900 EUR. Bis 2019 war er ca. 91.000 km mit dem manipulierten Fahrzeug gefahren. Als er feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, machte er über seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Neulieferung gelten. Er wollte ein neues Fahrzeug haben aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs, ohne dass er für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss. Nachdem dies außergerichtlich abgelehnt wurde, erhob er Klage vor dem Landgericht Ellwangen. Das Landgericht Ellwangen, 4 O 119/17 wies die Klage ab und teilte mit, dass kein Anspruch auf ein Neufahrzeug bestehe. Dagegen legte der Kläger beim Oberlandesgericht Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Kläger jetzt Recht.

Das Fahrzeug ist mangelhaft aufgrund der verbauten Abschalteinrichtung. Das Oberlandesgericht schließt sich der vom Bundesgerichtshof geäußerten Ansicht an, dass manipulierte Fahrzeuge mit einem Sachmangel behaftet sind. Nach dem geltenden Recht kann der Kläger damit nach seiner Wahl die Lieferung eines neuen Fahrzeugs oder die Nachbesserung verlangen. Da der Kläger die Nachlieferung verlangt hat, war der Händler entsprechend zu verurteilen. Der Händler kann sich nicht darauf berufen, dass die Nachlieferung unmöglich ist. Nach dem Parteiwillen entspricht auch das neue Modell noch dem vereinbarten Willen im Kaufvertrag. Auch auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung kann sich der Händler nicht berufen, weil im Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens noch kein Update vorhanden war. Der Händler kann damit nicht einwenden, dass die Kosten der Nachlieferung höher sind als die Kosten des Aufspielens des Updates. Der Händler muss daneben die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers tragen. Das Oberlandesgericht Stuttgart findet auch deutliche Worte für die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs: Eine Nutzungsentschädigung schuldet der Kläger für die gefahrenen Kilometer mit dem manipulierten Fahrzeug nicht. Er ist da damit ca. 6 Jahre ca. 92.000 km gefahren, ohne dass er dafür etwas bezahlen muss.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend führt, teilt mit: „Neben den Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Hamburg hat sich richtigerweise auch das Oberlandesgericht Stuttgart unserer Rechtsauffassung angeschlossen, dass Käufer eines Neufahrzeugs mit Manipulationssoftware ein neues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion verlangen können. Immer mehr Oberlandesgerichte schließen sich richtigerweise der Auffassung an und verurteilen die Händler zur Neulieferung.“


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