VW T6 – Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

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Im Abgasskandal haben sich die Chancen auf Schadenersatz beim VW T6 durch die Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 erheblich erhöht. Der BGH hat deutlich gemacht, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen und keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden muss.

„Der BGH hat durch seine Rechtsprechung die Hürden für Schadenersatzansprüche im Dieselskandal gesenkt. Davon können auch Käufer von Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasrückführung oder der von VW zwischenzeitlich genutzten Fahrkurvenerkennung profitieren“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Anders als bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden.

Rechtsanwalt Gisevius hat für Käufer eines VW T6 bereits Schadenersatzansprüche bei verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten erstritten:


  • OLG Hamm, Az.: I-19 U 497/21, vom 19.03.2024: Das OLG Hamm entschied, dass die in einem VW T6 verbaute Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.
  • OLG Frankfurt, Az.: 6 U 35/21, vom 08.08.2024: Das Gericht wertete das Thermofenster im VW T6 als unzulässige Abschalteinrichtung und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.
  • OLG München, Az.: 28 U 8424/21, vom 10.02.2025: VW muss dem Käufer eines T6 Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zahlen. In dem T6 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut.
  • OLG Nürnberg, Az.: 16 U 1471/24, vom 27.02.2025: Das OLG wertete das Thermofenster im VW T6 des Klägers als unzulässige Abschalteinrichtung und sprach ihm Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu.
  • LG Nürnberg-Fürth, Az.: 4 O 2776/24, vom 18.02.2025: Das Gericht wertete das Thermofenster im VW T6 des Klägers als unzulässige Abschalteinrichtung und sprach ihm Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu.
  • LG Ingolstadt, Az.: 53 O 1540/24, vom 17.03.2025: Der Käufer eines VW T6 erhält Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. Das Gericht stufte das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung ein.


Schon vor der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 setzte Rechtsanwalt Gisevius Schadenersatzansprüche beim VW T6 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch. Das LG München I (Az.: 3 O 13321/19) und das LG Heilbronn (Az.: Bi 6 O 257/19) werteten das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung.

Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 14. Juli 2022 deutlich gemacht, dass Abschalteinrichtungen unzulässig sind, wenn sie unter zu erwartenden Betriebsbedingungen zu einer Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führen. „Dementsprechend sind die Chancen auf Schadenersatz bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster, das die Abgasrückführung schon bei üblichen Temperaturen in der EU reduziert, erheblich gestiegen. Davon können auch die Käufer eines VW T6 profitieren“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal oder https://www.oeltod-anwalt.de




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