Während Krankheit gekündigt: Zulässig oder nicht?

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Krankheitsbedingte Kündigungen sind oft unwirksam.
  • Krankheit schützt aber nicht vor Kündigung.
  • Die Krankheit selbst kann der Kündigungsgrund sein.
  • Meist ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) erforderlich.
  • Eine Abmahnung ist nicht erforderlich.

Wann eine Kündigung während Krankheit zulässig ist

Wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind, ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig:

  1. Es ist nicht absehbar, dass Sie künftig wieder gesunden und Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen können (sog. „negative Gesundheitsprognose“).
  2. Aufgrund dessen werden die betrieblichen Interessen Ihres Arbeitgebers beeinträchtigt.
  3. Die Interessenabwägung ergibt, dass Ihr Arbeitgeber den krankheitsbedingten Arbeitsausfall nicht hinzunehmen braucht.

Ich wurde nicht abgemahnt

Eine vorherige Abmahnung ist bei der krankheitsbedingten Kündigung nicht erforderlich. Eine Abmahnung hat letztlich keinen Einfluss auf Ihre Krankheit.

Welche Krankheiten berechtigen zur Kündigung?

Die Art der Krankheit ist irrelevant, sondern die Dauer des Leistungsausfalls entscheidet über die Zulässigkeit. Bei folgenden Fallgruppen droht die krankheitsbedingte Kündigung:

  • Sie sind häufig jeweils kurze Zeit krank und dieser Zustand hält wahrscheinlich auch künftig an
  • Sie sind sehr lange krank
  • Sie sind aufgrund Ihrer Krankheit leistungsgemindert
  • Sie sind dauerhaft arbeitsunfähig und es ist nicht absehbar, ob Ihre Arbeitsfähigkeit in den nächsten zwei Jahren wiederhergestellt werden kann

Achtung: Die Beweislast für die Negativprognose liegt bei Ihrem Arbeitgeber.

Interessenabwägung

Sie haben sich arbeitsvertraglich verpflichtet, eine gewisse Tätigkeit zu erbringen. Durch Ihre Krankheit kann es nun zu Produktionsausfällen, hohen Entgeltfortzahlungen oder Auftragsverlust kommen. Ihr Arbeitgeber hat also ein Interesse daran, Sie mit einem leistungsfähigen Arbeitnehmer „auszutauschen“.

Allerdings finden Ihre Interessen am Erhalt eines Arbeitsplatzes Berücksichtigung, insbesondere bei unverschuldeter Krankheit oder wenn Ihre Tätigkeit die Krankheit hervorgerufen hat. Dann muss der Arbeitgeber zunächst eine Versetzung prüfen. Außerdem muss er Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beachten.

Kündigung ohne BEM kann zulässig sein

Bevor der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen kann, ist er zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verpflichtet. Hier sollen alternative Beschäftigungsmöglichkeiten gefunden werden.

Eine Kündigung ohne BEM ist zulässig, wenn der Arbeitgeber die Nutzlosigkeit des BEM darlegen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ohnehin nicht teilnehmen würde. Indiziell reicht hier bereits, wenn Sie nicht zum Gespräch mit dem Integrationsamt erscheinen und sich Gesprächsangeboten mit dem Arbeitgeber verweigern. Zeigen Sie sich also unbedingt gesprächsbereit – gern auch mit anwaltlicher Schützenhilfe.

Achtung: auch trotz Durchführung des BEM, kann die Kündigung unwirksam sein. Denn häufig werden die Formvorschriften nicht eingehalten oder der Datenschutz nicht hinreichend beachtet. Auch darf das BEM nicht zu lange zurückliegen: der Arbeitgeber muss dann erneut zum BEM laden.

Krankheitsbedingte Kündigung ist oft unwirksam

Aufgrund der zahlreichen Faktoren, die Ihr Arbeitgeber vor der krankheitsbedingten Kündigung zu beachten hat, sind diese oft unwirksam. Kontaktieren Sie bereits nach Erhalt der Einladung zum BEM-Gespräch einen Anwalt und lassen sich beraten.

Für Arbeitgeber gilt, dass die krankheitsbedingte Kündigung wohl überlegt und gut vorbereitet sein will.

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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/person-die-auf-sofa-liegt-269141/; https://www.pexels.com/de-de/foto/ein-kranker-mann-wischt-sich-mit-einem-taschentuch-die-nase-ab-4113971/

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