Wärmepumpe des Nachbarn zu laut: Das können Sie dagegen tun

  • 4 Minuten Lesezeit

Wärmepumpen bieten eine umweltfreundliche und effiziente Methode, um Gebäude zu beheizen. Aber was kann man tun, wenn die Wärmepumpe des Nachbarn zu laut ist oder störende Geräusche wie Piepsen verursacht? 

Lärm kann die Lebensqualität stark beeinträchtigen. Besonders ärgerlich ist es, wenn die Lärmquelle aus der unmittelbaren Nachbarschaft stammt. Wärmepumpen können durch ihre Betriebsgeräusche störend sein. Doch Sie müssen das nicht hinnehmen. Es gibt einige praktische Möglichkeiten, um gegen die Lärmbelästigung vorzugehen.

1. Mit dem Nachbarn sprechen

Der erste Schritt sollte in jedem Fall ein freundliches Gespräch mit dem Nachbarn sein. Oft weiß dieser gar nicht, dass seine Wärmepumpe Lärm verursacht. Weisen Sie Ihren Nachbarn höflich auf das Problem hin und schlagen Sie mögliche Lösungen vor, wie zum Beispiel eine Wartung durch einen Fachbetrieb oder die Installation von Schallschutzmaßnahmen wie einer Schallschutzhaube. Ein zu lautes oder piepsendes Geräusch kann auf eine Fehlkonfiguration oder einen Defekt wie einen kaputten Lüfter hinweisen. In solchen Fällen sollte auch der Nachbar daran interessiert sein, das Problem schnell zu beheben, um Ineffizienzen seiner Anlage zu vermeiden.

2. Lautstärke messen

Wenn das Gespräch keine Verbesserung bringt, sollten Sie die Lautstärke der Wärmepumpe messen lassen. Dafür können Sie entweder ein Schallpegelmessgerät verwenden oder einen Fachmann beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Messung zu verschiedenen Tageszeiten erfolgt, um ein genaues Bild der Lärmbelästigung zu erhalten. Sie können die Messung selbst durchführen, aber wenn Sie einen Fachmann wie einen Sachverständigen für Akustik oder einen Schallschutzexperten hinzuziehen, ist die Genauigkeit und rechtliche Verwertbarkeit der Ergebnisse zweifelsfrei sichergestellt. Wenn Sie die Messung selbst durchführen, sollten Sie folgende Aspekte beachten:

  • Ort der Messung: Die Lautstärkemessung sollte entweder an der Grundstücksgrenze des betroffenen Nachbarn oder an einem repräsentativen Punkt erfolgen, um die Lärmbelastung genau zu erfassen. Dadurch kann festgestellt werden, ob die Wärmepumpe die gesetzlichen Grenzwerte gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einhält.
  • Zeit der Messung: Die Messung sollte sowohl tagsüber als auch nachts durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Grenzwerte eingehalten werden.

Wenn das laute Geräusch nachts bis ins eigene Schlafzimmer dringt, kann es sinnvoll sein, die Messung auch dort durchzuführen. Eine Überschreitung des Grenzwertes im Schlafzimmer eröffnet zusätzliche rechtliche Möglichkeiten. Daher sollte die Messung im Schlafzimmer im Bereich des Bettes nachts, also zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, erfolgen.

Für die Bestimmung der Grenzwerte spielt es eine Rolle, in welchem Gebiet Sie wohnen oder wo die Lärmbelästigung auftritt:

  • Wohngebiete: Tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) darf der Lärm maximal 50 dB(A) betragen, nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) maximal 35 dB(A).
  • Mischgebiete: Tagsüber liegt der Grenzwert bei maximal 60 dB(A), nachts bei maximal 45 dB(A).
  • Kern-, Dorf- und Gewerbegebiete: Tagsüber darf der Lärm maximal 65 dB(A) betragen, nachts maximal 50 dB(A).

Wenn die Messungen keine Überschreitung der Grenzwerte beweisen und sich der Nachbar nicht kooperativ zeigt, kann es sinnvoll sein, selbst aktiv zu werden. Sie könnten anbieten, auf eigene Kosten einen Servicetechniker des Wärmepumpenherstellers zu beauftragen oder eine Schallschutzhaube zu kaufen. Diese Lösungen sind zwar kostspielig, könnten aber langfristig für Sie und Ihr persönliches Wohlbefinden das geringere Übel sein.

3. Rechtliche Schritte prüfen

Sollte die Lärmbelästigung trotz des Gesprächs mit dem Nachbarn weiterhin bestehen, können Sie rechtliche Maßnahmen ergreifen. Präzise Messungen, die eine Grenzwertüberschreitung belegen, können als Grundlage dienen, um rechtlich gegen die Lärmbelästigung vorzugehen. Hier sind einige Optionen, die Ihnen zur Verfügung stehen:

  1. Schallschutzmaßnahmen: Fordern Sie den Nachbarn, unterstützt durch Ihre Messungen, auf, Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen oder die Wärmepumpe an einen weniger störenden Ort zu verlegen. Dies kann oft eine schnelle und effektive Lösung sein.
  2. Behördliche Unterstützung: Kontaktieren Sie das zuständige Ordnungsamt oder die Umweltbehörde. Diese Behörden können zusätzliche Messungen durchführen und Maßnahmen anordnen, um die Lärmbelästigung zu reduzieren.
  3. Abstandsregelungen: In den verschiedenen Bundesländern gelten unterschiedliche Abstandsregelungen für Wärmepumpen. Wenn die Wärmepumpe des Nachbarn diese Abstandsregeln nicht einhält, kann dies eine Möglichkeit sein, über das Ordnungsamt eine Verlegung der Wärmepumpe zu erzwingen.
  4. Klage auf Unterlassung: Wenn alle anderen Maßnahmen nicht erfolgreich sind, können Sie eine Unterlassungsklage einreichen. Ein Gericht kann den Nachbarn dazu verpflichten, die Lärmbelästigung zu unterbinden.

In dieser Eskalationsphase kann es sinnvoll sein, einen Anwalt hinzuzuziehen, um die rechtlichen Möglichkeiten passend zu Ihrer persönlichen Situation zu prüfen und die bestmögliche Vorgehensweise zu wählen. Ein Anwalt kann Ihnen auch bei der rechtlich verwertbaren Dokumentation der Lärmbelästigung beraten, die Kommunikation mit den Behörden übernehmen sowie Sie im Falle einer Klage vertreten.

Fazit

Lärmbelästigung durch die Wärmepumpe des Nachbarn kann äußerst störend sein. Ein freundliches Gespräch ist oft der erste Schritt zur Lösung. Wenn das nicht ausreicht, können genaue Messungen und rechtliche Maßnahmen helfen, die Problemlösung zu erzwingen. Ein Anwalt kann dabei unterstützen, Ihre Rechte durchzusetzen und die Lärmbelästigung zu verringern.

Kontaktieren Sie mich jederzeit, um Ihre Situation zu besprechen, Fragen zu klären und die nächsten Schritte zu planen. Ich berate Sie gerne.

Diesen Artikel und weitere finden Sie ebenfalls auf meiner Website.

Foto(s): Anja Jäger

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Jäger

Beiträge zum Thema