Waldorf-Frommer-Abmahnung - bundesweite Hilfe bei € 815 Forderung - Abgemahnte haften oft gar nicht!  

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Sie haben eine Waldorf-Frommer-Abmahnung aus München wegen des angeblichen Anbietens eines Films oder einer Serienfolge erhalten und sollten für den Film € 815,00 bezahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben? Diese sog. Abmahnungen sind oft nicht rechtens, weil nämlich der Abgemahnte für die Urheberrechtsverletzungen von anderen oft gar nicht haftbar gemacht werden kann.

Was ist eine Waldorf-Frommer-Abmahnung?

Die Abmahnung von Waldorf Frommer soll ein gerichtliches Verfahren verhindern. Daher fordern die Waldorf Anwälte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags von € 815,00. Die Anwälte stellen die Rechtslage aus ihrer Sicht so dar, als ob man überhaupt keine andere Wahl hätte, als eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies ist jedoch falsch.

Die automatische Haftung des Anschlussinhabers ist ein weit verbreitetes Märchen, weshalb Betroffene sich oft überreden lassen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies mag Sinn machen, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich als Täter oder Störer haftet.

Wer allerdings nicht verantwortlich gemacht werden kann, sollte auf keinen Fall eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben. Jede Unterlassungserklärung, auch die oft zitierte „modifizierte” Unterlassungserklärung, ist lebenslang gültig und kann Vertragsstrafen von über € 5.000,00 bei einem Verstoß auslösen. Außerdem erfüllt sie den Unterlassungsanspruch, also den Hauptanspruch der Abmahnung, vollständig. Daran ändern auch Formulierungen wie „ohne Schuldeingeständnis” und dergleichen rein gar nichts.

Wann ist die modifizierte Unterlassungserklärung nicht notwendig?

Der Bundesgerichtshof sagt eindeutig: Sobald volljährige Familienmitglieder die Urheberrechtsverletzung begangen haben, kann die Haftung des Anschlussinhabers entfallen. Dasselbe gilt für den Partner, den Ehepartner oder minderjährige Kinder. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Abgemahnte dann unschuldig und muss daher weder eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben, noch etwa die € 815,00 bezahlen.

Es kann nur immer wieder betont werden: Wer sich nicht der Gefahr von Vertragsstrafen ab € 5.000,00 aussetzen will, soll keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.

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