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Waldorf-Frommer-Abmahnung „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ | Unterlassungserklärung und EUR 915

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Films „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ ab.

Welchen Vorwurf enthält die Abmahnung?

Die Abmahnkanzlei verfolgt seit Jahren Urheberrechtsverletzungen an Filmen, Serien und Musikwerken, welche im Internet durch die Nutzung von Tauschbörsen wie eDonkey und BitTorrent begangen wurden. Mit der Abmahnung wird dem Adressaten vorgeworfen, eine Internettauschbörse genutzt und dabei die streitgegenständliche Datei illegal heruntergeladen und sie Dritten zum Herunterladen angeboten zu haben. Dies stelle eine Verletzung des Urheberrechts des Auftraggebers der Abmahnkanzlei dar.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, werden Sie mit dem Abmahnschreiben aufgefordert

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und abzugeben
  • die angebotene Datei umgehend zu löschen
  • eine Gesamtsumme von EUR 915,00 zu zahlen, welche aus Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz besteht.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts bzw. des Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts an der streitgegenständlichen Datei. Sinn und Zweck einer Abmahnung ist eigentlich, dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich und somit kostengünstig beizulegen.

Doch Vorsicht!

Nicht in jedem Fall ist der Abgemahnte verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben und zu zahlen.

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll. Jedoch ist der Inhaber des Anschlusses häufig nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, da er selbst die vorgeworfene Rechtsverletzung überhaupt nicht begangen hat sondern womöglich Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Oftmals kann sich der Inhaber des Anschlusses aber auch überhaupt nicht erklären, was ihm vorgeworfen wird. Ist dieser jedoch nicht Täter der Rechtsverletzung und hat er auch sonst die Tat nicht gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Ist es so einfach?

Nicht ausreichend ist jedoch, zu sagen „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat. In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH allerdings ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Weiter heißt es in den Leitsätzen der BearShare-Entscheidung:

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.“

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden aufgrund der Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist.

Unser Rat:

  1. Nehmen Sie die Abmahnung ernst und riskieren Sie nicht durch ein Untätigbleiben ein Gerichtsverfahren mit einem hohen Kostenrisiko.
  2. Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf, sondern lassen Sie sich gleich nach Erhalt der Abmahnung anwaltlich beraten.
  3. Geben Sie ohne vorherige anwaltliche Prüfung keine Unterlassungserklärung ab und zahlen Sie nichts.

Wenden Sie sich vielmehr gleich nach Erhalt der Abmahnung an uns und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Wir beraten Sie im Hinblick auf Ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Risiken in Ihrem konkreten Abmahnfall. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und klären Sie über die zu erwartenden Kosten auf.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon, E-Mail

Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm
-Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen-


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