Waldorf Frommer – Abmahnung – Die Reise zur geheimnisvollen Insel – 815,- Euro

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Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer geht im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Begehrt werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten. Abmahnungen beziehen sich häufig auf aktuelle Werke, so auch hier: es geht um „Die Reise zur geheimnisvollen Insel".

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: Die Reise zur geheimnisvollen Insel

Zum Hintergrund der Abmahnung

Nach derzeitiger Rechtslage besteht eine Vermutung, dass der jeweilige Anschlussinhaber verantwortlich für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen ist. Deswegen erhält er zunächst einmal das Abmahnschreiben.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, so ist es wichtig, dass Sie die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zunächst einmal richtig einordnen.

Vorab muss gesagt werden, dass eine Abmahnung nicht zwangsläufig in den Bereich Abzocke oder Betrug fällt. Natürlich muss ein Rechteinhaber die illegale Verbreitung seiner Werke in Tauschbörsen nicht einfach so hinnehmen. Fraglich kann aber immer sein, ob die erhobenen Ansprüche angemessen sind.

Tatsächlich muss der betroffene Anschlussinhaber sich verdeutlichen, dass es in erster Linie nicht um den zugegebenermaßen oft hohen Zahlungsanspruch geht. Summen mehrerer hundert bis über tausend Euro sind nicht ungewöhnlich, aber eben auch zu hinterfragen. Uns sind durchaus Konstellationen bekannt, in denen die Ansprüche nicht in dem erhobenen Umfang bestehen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht hingegen deutlich im Vordergrund. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer - grundsätzlich lebenslang bindenden - Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird zwar der Anteil der erstattungsfähigen Anwaltskosten begrenzt. Allerdings können im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder in einem Unterlassungsklageverfahren deutlich höhere Gegenstandswerte angenommen werden, mit der Folge, dass hier dann auch höhere Kostenrisiken im Raum stehen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind teure Verfahren daher immer noch die Regel. Vor allem Unterlassungsklagen können hier Kosten auslösen, die ohne weiteres den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen. Daneben ist dann aber immer noch der nach wie vor offene Anspruch auf Schadenersatz im Raum stehend. Schon aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, den Unterlassungsanspruch auch dann zu erfüllen, wenn eine Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß tatsächlich nicht besteht.

Es muss aber davor gewarnt werden, das Muster, das der Erklärung beiliegt, zu verwenden. Die originale Unterlassungserklärung stellt tatsächlich ein Schuldanerkenntnis dar, so dass der Anschlussinhaber damit die volle Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß einräumt. Besser sollte die Erklärung modifiziert, d.h. abgeändert werden.

Da jede Unterlassungserklärung für einen Einzelfall formuliert werden muss, sollte ein Anwalt die Erstellung der Erklärung übernehmen.

Erst im Anschluss daran sollte auf den Zahlungsanspruch reagiert werden. Abzuraten ist im Regelfall von einer vollständigen Begleichung der Zahlungsforderung.

Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de
E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


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