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Waldorf-Frommer-Abmahnung f. Film „Der Knastcoach“ | Unterlassungserklärung und € 915

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Die Kanzlei mahnt seit Jahren im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH das illegale Verbreiten von Filmen und Serien über Internettauschbörsen wie BitTorrent und eDonkey ab. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung vom 22.06.2016 vor, welche sich auf das Verbreiten des folgenden Films bezieht:

Titel: „Der Knastcoach“

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret und was sind die Forderungen?

Der Vorwurf bezieht sich konkret darauf, dass der Abgemahnte den Film zum Download über die Internettauschbörse BitTorrent bereitgestellt haben soll. Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat formal dazu aufgefordert, das Werk nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 gefordert, welche sich aus EUR 700,00 Schadensersatz und EUR 215,00 Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Muss ich die Unterlassungserklärung abgeben?

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie verantwortlich sind. Vorab zu klären ist also, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte man nicht einfach ungeprüft unterschreiben und zurückschicken. Dies wird als Schuldeingeständnis aufgefasst, obwohl Abgemahnte in vielen Fällen überhaupt nicht haften, weder als Täter noch als Störer.

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch des Rechtsinhabers bezüglich des betroffenen Werkes überhaupt besteht, muss sauber juristisch geprüft werden.

Nur wegen der Tatsache, dass ein Internetanschluss an Dritte zur Benutzung freigegeben wurde (Lebenspartner, Kinder, Gäste, Mitbewohner, etc.), folgt noch keine Störerhaftung des Anschlussinhabers.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare).

Muss ich zahlen?

Selbiges gilt für die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier gilt es zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber haftet. Hat ein Dritter das betroffene Werk angeboten, so kommt nur die Haftung als Störer in Betracht sofern Sie die Ihnen obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllen. Eine Haftung kann auch komplett entfallen. Je nachdem, wer Ihren Internetanschluss genutzt hat, ergeben sich bestimmte Voraussetzungen. Insbesondere bei Wohngemeinschaften, Familienmitgliedern oder unberechtigten Zugriffen auf Ihren Internetanschluss kann eine solche Haftung entfallen.

Was muss ich nun also darlegen, damit meine Haftung komplett entfällt?

Sie können Ihre Haftung entfallen lassen, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen. Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Der BGH führte hierzu aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs. welche Personen selbständig Zugang zu dem Anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kämen. Nur in diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zur Nachforschung verpflichtet.

Zu prüfen ist somit, ob auch ein Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Unser Rat an Sie:

Unser Rat an Sie ist, sich unbedingt in fachkundige anwaltliche Beratung zu begeben, da ein spezialisierter Anwalt die neuesten Entwicklungen bezüglich des Urheberrechts kennt und Sie so in Ihrem konkreten Fall unterstützen und beraten kann.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch und nutzen Sie unsere Sachkunde; wir prüfen gerne Ihren konkreten Fall. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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