Waldorf Frommer Abmahnung für € 815 - „Der Hobbit“ (Filme) - Lesen Sie hier, wie man richtig reagiert

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Sie haben eine Waldorf Frommer Abmahnung wegen eines Films der Trilogie „Der Hobbit“ erhalten? Der Filmrechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH wirft Ihnen vor, Sie hätten einen der Filme illegal im Internetangeboten? Oft ist an diesen Anschuldigungen nichts dran. Lesen Sie hier, ob und wie man sich wehren kann.

Waldorf Frommer Abmahnung wegen „Der Hobbit“ – was ist das?

Im Jahre 2013 hat die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer begonnen, den ersten Film der Trilogie „Der Hobbit: Eine unerwartete Reise“ abzumahnen, mittlerweile werden auch die Teile „Der Hobbit: Smaugs Einöde“ und „Der Hobbit: Die Schlacht der Fünf Heere“ durch Abmahnungen verfolgt, sofern diese in Internettauschbörsen angeboten werden. Briefe von Waldorf Frommer kann man allerdings auch erhalten, wenn man die Filme bei Popcorn Time angesehen hat. Auch bei diesem Dienst läuft im Hintergrund ein bittorrent System, das die Filme anderen Usern anbietet.

Natürlich muss der Rechteinhaber die illegale Verbreitung seiner Filme in Tauschbörsen nicht hinnehmen, so dass diese Schreiben kein Betrug oder Abzocke im rechtlichen Sinne darstellen. In dem Schreiben gehen die Anwälte allerdings davon aus, dass der Abgemahnte als Täter oder Störer haftet und deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und € 815,00 bezahlen muss. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht richtig, weil der Abgemahnte selbst weder einen der Filme angeboten hat, noch er dafür verantwortlich ist, wenn es Dritte getan haben.

Unterlassungsanspruch und Schadenersatz

Die geltend gemachten Ansprüche sind Unterlassung und Schadenersatz. Die Forderungen von € 815,00 erscheinen hoch, sind allerdings im Falle einer vollen Haftung des Anschlussinhabers gerichtsfest. Das Hauptaugenmerk sollte allerdings auf dem Unterlassungsanspruch liegen. Dieser steht nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund der Abmahnung.

Den Schadensersatz von € 600,00 schuldet nur der Täter selbst. Wenn z. B: Kinder, Partner, Gäste, Mitbewohner etc. einen der Filme „Der Hobbit: Eine unerwartete Reise“, „Der Hobbit: Smaugs Einöde“ oder „Der Hobbit: Die Schlacht der Fünf Heere“ im Internet angeboten haben, so reduziert sich die Forderung auf € 215,00. Hat der Anschlussinhaber den Mitnutzern seines Internets das Filesharing von Filmen verboten, so hat er keine Pflichten verletzt und muss sogar überhaupt nichts bezahlen.

Unterlassung schulden nur Täter oder Störer (= bei Pflichtverletzungen des Abgemahnten gegenüber dem Täter). War der Anschlussinhaber Täter oder Störer, sollte man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, andernfalls nicht. Sobald keine Haftung vorliegt, wäre es nicht nur unnötig, sondern auch hochriskant, mit einer modifizierten Unterlassungserklärung diesen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag einzugehen. Immerhin verpflichtet er zur Zahlung einer Vertragsstrafe von mindestens € 5.000,00 bei einem Verstoß.

So reagieren Sie richtig auf eine Waldorf Frommer-Abmahnung

Rechtsanwalt Matthias HechlerM.B.A. hat unzählige Abmahnungen von Waldorf Frommer wegen der Hobbit-Filme bearbeitet und kann für Sie prüfen, ob man die Forderungen ganz oder teilweise zurückweisen kann. Aktuell geben die Mehrheit meiner Mandanten keine modifizierten Unterlassungserklärungen mehr ab, da eine Haftung nicht in Frage kommt.

Nutzen Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung (geben Sie diese Adresse in Ihre Browserzeile ein).

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Lesen Sie hier weiter zu Abmahnungen wegen der Filmreihe „Die Tribute von Panem“


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