Veröffentlicht von:

Waldorf-Frommer-Abmahnung für Serie „Modern Family“ – Folge „Clean for a day“

  • 2 Minuten Lesezeit

Bekanntlich mahnt Waldorf Frommer aus München seit Jahren in sehr großem Umfang im Auftrag diverser namhafter Unternehmen aus der Filmbranche Urheberrechtsverletzungen durch illegales Verbreiten von Filmen und Serien über Internettauschbörsen ab.

Die uns vorliegende Abmahnung betrifft ganz konkret einen Vorwurf der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH in Bezug auf das Filesharing von

Modern Family - Clean for a day (Staffel 7, Episode 12)

1. Der Vorwurf

Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer wirft unserem Mandanten vor, eine Datei, welche die entsprechende Serie enthalten soll, über die Internettauschbörse bittorrent anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten zu haben. Der Verstoß sei über die IP-Adresse, welche dem Abgemahnten zuzuordnen ist, begangen worden, was beweissicher dokumentiert worden sei.

2. Was wird gefordert?

Waldorf Frommer verlangt von dem Abgemahnten

  • die sofortige Löschung der angebotenen Datei
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 569,50

3. Tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast

Der Empfänger einer solchen Abmahnung kann oftmals mit dem Vorwurf nichts anfangen, da er ihn weder selbst begangen hat noch sonst irgendetwas mit Internettauschbörsen zu tun hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) spricht jedoch zunächst ein tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Internetanschlussinhabers, wenn über diesen Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Der Anschlussinhaber kann dann selbstverständlich die tatsächliche Vermutung durch geeigneten Vortrag widerlegen.

Von dem Abgemahnten wird im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast erwartet, dass er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen zum konkreten Tatzeitpunkt selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten, über welchen die Rechtsverletzung begangen worden sein soll.

Leider konnte der BGH auch in seinen jüngsten Entscheidungen aus dem Sommer 2015 (Tauschbörse I, II, und III) die Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht derart konkretisieren, dass nun klar ist, welcher Vortrag zur Erfüllung der Darlegungslast ausreicht.

4. Unsere Empfehlung

Aufgrund der nach wie vor unklaren Rechtslage und der finanziellen Risiken eines verloren Prozesses gegen die abmahnenden Filmunternehmen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich bereits nach Erhalt der Abmahnung anwaltlich vertreten zu lassen.

Für eine Vielzahl von Mandanten konnten wir erreichen, dass die jeweilige Gegenseite die Ansprüche aus der Abmahnung am Ende nicht in einem Gerichtsverfahren geltend macht und unser Mandant nicht an die Gegenseite zahlen musste.

Daher unser Rat an Sie:

  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst und ignorieren Sie sie nicht
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf
  • Lassen Sie sich gleich nach Erhalt der Abmahnung anwaltlich beraten
  • Geben Sie ohne vorherige anwaltliche Prüfung keine Unterlassungserklärung ab und zahlen sie nichts

Nutzen Sie unser kostenloses Erstberatungsgespräch und lassen Sie sich über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Risiken in Ihrem konkreten Abmahnfall beraten. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und klären Sie über die zu erwartenden Kosten auf.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit
  • schnelle unkomplizierte Kommunikation per Email, Telefon
  • kein Termin in unserer Kanzlei notwendig
  • Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • kostenlose Erstberatung am Telefon vom Rechtsanwalt (kein Callcenter)
  • Vertretung zum Festpreis – keine versteckten Kosten

Nutzen sie unsere Erfahrung.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema