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Waldorf-Frommer-Abmahnung für Warner Bros. wg. „Im Herzen der See“, „Heart of the Sea“

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Gestern und heute erhielten wir gleich mehrere Anfragen von Personen, denen von der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer aus München das widerrechtliche Verbreiten des Films „Im Herzen der See“ über die Internettauschbörse BitTorrent vorgeworfen wird.

Bei dem US-Actionfilm „Im Herzen der See“ (Originaltitel: „Heart of the Sea“) führte Ron Howard Regie. Die Hauptdarsteller sind Benjamin Walker und Chris Hemsworth. Der Film erzählt von den Ereignissen auf hoher See, welche sich nach einem „Angriff“ eines Wals auf das Schiff „Essex“ zuspielten. Die Crew des Schiffes ist gespalten und sinnt einerseits auf Rache gegenüber des Wals, andererseits sind sie von Überlebenswillen getrieben und wollen schnellstmöglich die stürmische See verlassen und an Land gelangen. Der überlebende Obermaat Owen Chase (gespielt von C. Hemsworth) verfasste und veröffentlichte 1821 den Roman „Untergang der Essex“, welcher auch als Vorlage für „Moby Dick“ gilt.

Was ist der konkrete Vorwurf?

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Adressaten der Abmahnung vor, den Film über die Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben. Dabei will die Kanzlei Waldorf Frommer die IP-Adresse des jeweilig Betroffenen ermittelt und dokumentiert haben. Die Rechtsverletzung soll also über den Internetanschluss des Abgemahnten begangen worden sein.

Oftmals kann der Empfänger einer solchen Abmahnung mit dem Vorwurf nichts anfangen, da

  • er selbst keine Tauschbörsen nutzt

  • er den Film überhaupt nicht kennt, geschweige denn herunter- oder hochgeladen hat

  • er sich insgesamt nicht erklären kann, was vorgefallen sein könnte.

Was ist zu tun?

Folgendes können wir Ihnen als ersten Expertenratschlag an die Hand geben:

nehmen Sie die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter, geraten Sie aber auch nicht in Panik

  • nehmen Sie auf keinen Fall Kontakt zu Waldorf Frommer auf
  • unterzeichnen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Unterlassungserklärung
  • zahlen Sie nichts ohne anwaltliche Beratung
  • Beachten Sie die gesetzten Fristen
  • Lassen Sie sich umgehend vom Experten beraten - nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

Muss ich zahlen?

Jeder der eine solche Abmahnung erhält, wird sich die Frage stellen, ob er tatsächlich verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben und den geforderten Betrag oder einen anderen Betrag zu zahlen. Die Frage der Verantwortlichkeit ist dabei stets vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich gilt jedenfalls:

Wer weder Täter noch Störer ist, muss weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch muss er zahlen!

Es kann also grundsätzlich festgehalten werden, dass der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses dann nicht haftet, wenn die Tat beispielsweise durch

- Lebensgefährten
- volljährige Familienmitglieder
- Mitbewohner
- Freunde/Bekannte etc.

begangen worden ist. In diesen Fällen obliegt dem Anschlussinhaber jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungsglast. Kann der Abgemahnte die sekundäre Beweislast erbringen, muss er weder die von der Abmahnkanzlei geforderte Unterlassungserklärung abgeben, noch muss er den geforderten Schadensersatz bezahlen. Da jedoch die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden, ist es in diesem Fall besonders wichtig, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesem die Einschätzung zur Sache zu überlassen.

Für den Fall, dass Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Sie anderenfalls ein kostspieliges Klageverfahren provozieren.

Nehmen Sie Ratschläge, nach denen auf jeden Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, nicht an. Jede Abmahnsache ist individuell zu prüfen.

Unser Fazit:

Nutzen Sie unser Angebot der kostenlosen Erstberatung und entscheiden danach, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir vertreten Sie anschließend zum fairen und transparenten Pauschalhonorar.

Nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung

Ihre Kanzlei Brehm


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