Waldorf-Frommer-Abmahnung - Homeland (Serie) - Forderung von € 519,50 - was tun?

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Die Münchener Waldorf Frommer Rechtsanwälte verschicken Abmahnungen wegen illegalen Filesharings von Folgen der TV-Serie „Homeland” in Internettauschbörsen. Diese geschieht im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

Darin werden die Betroffenen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Bezahlung von Anwaltskosten und Schadenersatz aufgefordert. Lesen Sie hier, was zu tun ist und wie man reagieren sollte.

Was ist eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Zentraler Anspruch bzw. das Hauptanliegen bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Er wird durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt. Diese ist lebenslang gültig und löst bei einem erneuten Anbieten einer Folge der TV-Serie „Homeland“ eine Vertragsstrafe von über € 5.000,00 aus.

Quasi nur ein Kollateralschaden sind die Anwaltskosten und der Schadenersatz. Bei einer einzigen Folge von „Homeland“ wird von der Abmahnkanzlei ein Schadenersatzanspruch von € 350,00 angesetzt. Hinzu kommen Rechtsanwaltskosten von € 169,50. Insgesamt werden für den Upload von Teilen einer Folge von „Homeland“ € 519,50 gefordert. Geht es um mehr Folgen, erhöht sich der Schadenersatz bei 2 Folgen auf € 700,00 und mit ihm die Anwaltskosten auf € 215,00, was insgesamt € 915,00 ergibt.

Was ist die richtige Reaktion?

Das kommt darauf an, ob der Anschlussinhaber überhaupt als Täter oder Störer haftbar gemacht werden kann, wovon die Waldorf Frommer Rechtsanwälte in der Abmahnung wegen „Homeland“ zunächst großzügig davon ausgehen.

Der in der Abmahnung bezeichnete Upload hat immer stattgefunden. Dies zu bestreiten, wäre insbesondere vor Gericht Wahnsinn, denn entsprechende Gutachter werden das bestätigen. Und die kosten über € 6.000,00.

Hat sich der Anschlussinhaber tatsächlich etwas zuschulden kommen lassen, d. h. er hat die Serienfolge selbst angeboten oder per Popcorn Time angeschaut, so haftet er als Täter. Waren andere die Täter und er hat gegenüber diesen seine Pflichten missachtet (z. B. Verbotspflichten bei minderjährigen Kindern), so haftet er auch hier und die richtige Vorgehensweise wäre theoretisch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Was tun, wenn der Anschlussinhaber nichts getan hat?

In vielen Fällen haftet der Anschlussinhaber jedoch überhaupt nicht, weil jemand anderes eine Folge der Serie „Homeland“ im Internet angeboten oder angesehen und der Anschlussinhaber keine Pflichten verletzt hat. Z. B. haftet man nicht für volljährige Kinder oder den Ehepartner, sofern es sich um die 1. Abmahnung handelt. Auch bei minderjährigen Kindern, Mitbewohnern, Gästen und sonstigen Mitnutzern kann die Haftung entfallen.

Hier wäre es nicht nur rechtlicher Unsinn, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern auch finanziell höchst gefährlich. Immerhin kann es bei einem erneuten Upload der Serie zu Vertragsstrafen von über € 5.000,00 kommen, die schnell in den finanziellen Ruin führen können.

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