Waldorf Frommer Abmahnung | Klage wegen Download/Upload abgewiesen | Verteidigen Sie sich richtig!

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Erneut hat die Anwaltskanzlei Hechler einen Mandanten gegen eine Waldorf Frommer Abmahnung erfolgreich verteidigt. Der Verklagte sollte € 1.006,00 bezahlen, weil angeblich jemand über seinen Internetanschluss einen Film des Rechteinhabers „Constantin Film Verleih GmbH“ in einer Internettauschbörse angeboten hat.

Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Der angebliche Verstoß stammte bereits aus dem Jahre 2011. In derartigen Fällen leiten die Münchner Rechtsanwälte das gerichtliche Verfahren erst kurz vor dem Verjährungsende ein, was bei Abmahnungen aus dem Jahre 2011 erst Ende 2014 der Fall war. Entsprechend sind Ende des Jahres 2015 wieder Abmahnungen von Waldorf Frommer aus dem Jahre 2012 eingeklagt worden. Abmahnungen aus dem Jahre 2015 werden voraussichtlich Ende 2018 eingeklagt.

Nicht alle Abmahnungen von Waldorf Frommer enden vor Gericht. In den letzten Jahren endete vielmehr nur ein sehr geringer Teil der von der Anwaltskanzlei Hechler vertretenen Fälle vor Gericht, da vorgerichtlich bereits deutlich gemacht wurde, aus welchen Gründen sowohl die Täter – als auch die Störerhaftung im konkreten Fall nicht greifen.

Dennoch verklagte der Rechteinhaber Constantin Film Verleih GmbH einen meiner Mandanten mit mehreren Kindern. Der Verklagte wusste allerdings nicht, wer den Film angeboten hatte. Sämtliche Familienmitglieder leugneten auf die Nachforschung des Anschlussinhabers die Tat. Mehr konnte der Abgemahnte nicht tun.

AG Frankfurt a. M. vertritt lebensnahe Auffassung

Dem schloss sich der Frankfurter Richter an. Er hielt es für „durchaus denkbar, dass sich der Täter oder die Täterin gegenüber dem Beklagten, etwa aus Scham oder aus Furcht vor Konsequenzen, nicht offenbarte“. Zu weiterem Vortrag und zu weiteren Nachforschungen war der Beklagte entgegen der Ansicht der Waldorf Frommer Rechtsanwälte nicht verpflichtet. Es bestand keine Verpflichtung für den Abgemahnten, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung war. Er musste auch die Computer nicht untersuchen oder das Routerprotokoll auslesen.

Insbesondere diejenigen Ansichten der Gerichte wurden in die Schranken verwiesen, die Nachforschungen verlangten, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret und nicht nur theoretisch Zugang zum Internetanschluss hatten (so z. B. LG München). Diese Ansicht verkennt die Funktionsweise der Tauschbörsenprogramme. Das Herunterladen und das Anbieten einer Datei in einer Dateitauschbörse setzt nämlich nicht voraus, dass der Tauschbörsennutzer dauerhaft vor dem Computer anwesend ist.

Verteidigen Sie sich von Anfang richtig

Der Fall zeigt, dass es wichtig ist, den gegnerischen Anwälten klar zu machen, dass der Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haftet. Denn dann kann ein Gerichtsverfahren für Waldorf Frommer schlecht ausgehen.

Kostenlose Erstberatung bundesweit (auch am Wochenende)

Bevor Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (was oft überhaupt nicht notwendig ist), sollten Sie von einem spezialisierten Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. prüfen lassen, ob Sie überhaupt haften. Bei einem unverschuldeten Autounfall nimmt ja auch niemand freiwillig die Schuld auf sich, wenn der Unfallgegner schuld war.

Nutzen Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende, wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter: www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

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