Waldorf-Frommer-Abmahnung | „Mad Max: Fury Road“ | Warner Bros. fordern € 815,00 | Was tun? Richtig reagi

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Sie haben eine Waldorf Frommer Abmahnung wegen des Films „Mad Max: Fury Road“ erhalten, sollen € 815,00 bezahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben? Sie fragen sich nun, wie Sie hierauf richtig reagieren sollen? Häufig muss weder bezahlt noch eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Was ist eine Waldorf Frommer Abmahnung?

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer geht im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Diesmal geht es um den Film „Mad Max: Fury Road“. Wie bei diesen Abmahnungen üblich fordern die Münchner Anwälte die Zahlung eines Schadenersatzes von € 600,00 und Anwaltskosten von € 215,00 sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Konkret wirft man dem Anschlussinhaber vor, dass der Film Mad Max über seinen Internetanschluss angeboten und damit illegal verbreitet worden sei. Das Verbreiten kann bei der Nutzung einer Tauschbörse wie z. B. Bittorrent oder bei der Nutzung eines Streamingportals wie z. B. Popcorn Time geschehen sein. Gehen Sie davon aus, dass jemand den Film angeboten hat. Andernfalls ist eine gutachterliche Prüfung der Ermittlung erforderlich, die ca. € 6.000,00 kosten und bislang immer bestätigt hat, dass die Ermittlung ordnungsgemäß erfolgt war.

Wie kann man sich gegen die Abmahnung wegen Mad Max wehren?

Ausgangspunkt der Abmahnung ist die Rechtsprechung des BGH, nach der vermutet wird, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich entweder als Täter oder Störer verantwortlich ist. Diese Vermutungshaftung kann der Abgemahnte dann entkräften, wenn mehrere Personen den Internetanschluss nutzen. Ist er nicht selbst der Täter, kommen andere Personen als Täter in Betracht.

Dann ist zu prüfen, ob eine Störerhaftung in Betracht kommt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gegenüber den Mitnutzern des Internet (z. B. Kinder, Partner, Besucher, Mitbewohner) Pflichten bestanden hätten, die der Abgemahnte auch verletzt haben müsste.

Im Ergebnis kann der Abgemahnte als Täter (wenn er selbst angeboten hat), als Störer (wenn andere angeboten haben und der Abgemahnte Pflichten verletzt hat) oder überhaupt nicht haften.

Wie sieht eine ideale Verteidigung aus?

Hiervon abhängig, muss der Abgemahnte – rein rechtlich – alle Ansprüche erfüllen, nur teilweise oder überhaupt nicht.

Zentraler Anspruch ist jedenfalls der Unterlassungsanspruch. Wer nicht haftet, muss keine Unterlassungserklärung, auch keine modifizierte (die sich überhaupt nicht unterscheidet von der mitgeschickten) abgeben. Die modifizierte Unterlassungserklärung ist sehr gefährlich, da sie lebenslang gilt und bei Verstößen Vertragsstrafen von über € 5.000,00 auslösen kann.

Haftet der Abgemahnte weder als Täter noch als Störer, so gibt man selbstverständlich auch keine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Diese würde ja den Hauptanspruch der Abmahnung erfüllen. Wer nicht haftet, erfüllt auch den Hauptanspruch nicht.

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Lesen Sie auch hier über eine Waldorf Frommer Abmahnung wegen Magic Mike XXL.


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