Waldorf-Frommer-Abmahnung | "Mike and Molly" | Abgemahnte müssen € 469,50-Forderungen oft nicht bezahlen

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Auch Ihnen wird in der Abmahnung von Waldorf Frommer vorgeworfen, eine oder mehrere Folgen der beliebten TV-Serie „Mike & Molly“ im Internet verbreitet zu haben? Mittlerweile sind Waldorf-Frommer-Abmahnungen auch wegen der US-Serie „Mike & Molly“ in Umlauf. Die Anwälte fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und € 469,50 für 1 Serienfolge. Sie wissen nicht, wie das passieren konnte? Lesen Sie hier, was zu tun ist.

Was tun bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Mike & Molly“?

Derartige Abmahnungen aus dem Jahr 2015 sind weder Betrug noch Abzocke und somit kein Fall für die Verbraucherzentrale, denn hier handelt es sich um Deliktsrecht. Recherchieren Sie, wer die Tat begangen haben könnten, damit es nicht zu einer Wiederholung kommt. Lassen Sie unbedingt anwaltlich prüfen, ob Sie als Anschlussinhaber verantwortlich gemacht werden können, wenn jemand anders diese Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es gibt in Deutschland nämlich keine automatische Haftung des Anschlussinhabers.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Der Auftraggeber der Münchner Anwälte, die Warner Bros. Entertainment GmbH, fordert von den Betroffenen eine lebenslang gültige Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung, eine Vertragsstrafe bei einem erneuten Anbieten der Serie zu bezahlen. Zudem sollen die Abgemahnten bereits für das Anbieten einer Folge von „Mike and Molly“ einen Schadensersatz von insgesamt € 469,50 bezahlen.

Diese Forderungen sind nur dann vollständig berechtigt, wenn der Abgemahnte Täter der Rechteverletzung war, teilweise berechtigt wenn der Betroffene Störer (= Haftung für Dritte wegen Pflichtverletzung) war und vollständig unberechtigt, wenn der Anschlussinhaber überhaupt nicht verantwortlich war. Im letzteren Fall muss weder eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben noch etwas bezahlt werden.

Oft haften Abgemahnte überhaupt nicht!

Ignorieren Sie die Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Mike & Molly“ auf keinen Fall. Denn solange Sie untätig bleiben, zählt die rechtliche Vermutung, dass Sie selbst für die Verletzung der Urheberrechte verantwortlich sind. Sobald andere Personen wie Partner, Kinder, Mitbewohner, Gäste etc. den Internetanschluss mitnutzen, ist die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers entkräftet – es sind dann die Chancen auf eine Ablehnung aller Forderungen zu prüfen.

Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen Ihre Rechte und Möglichkeiten anhand des konkreten Falls erläutern und gegebenenfalls sämtliche Ansprüche der Gegenseite zurückweisen.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat bereits tausende Waldorf-Frommer-Abmahnungen bearbeitet und hilft bundesweit zu einem fairen Pauschalpreis.

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