Waldorf Frommer – Abmahnung – Percy Jackson: Im Bann des Zyklopen – 815,- Euro

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Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH zur Prüfung vor. Mit der Abmahnung werden ein Unterlassungsanspruch sowie Zahlungsansprüche, bestehend aus Schadenersatz und Anwaltskosten, geltend gemacht. Abmahnungen beziehen sich häufig auf aktuelle Werke, so auch hier: es geht um "Percy Jackson: Im Bann des Zyklopen.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
Betroffenes Werk: Percy Jackson: Im Bann des Zyklopen

Filesharing-Abmahnung: So verhalten Sie sich richtig

Ausgangspunkt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist, dass der Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung ist und für alle Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss einstehen zu habe.

Der Erhalt einer Abmahnung ist selten erfreulich, jedoch kein Anlass, in Panik zu verfallen. Vielmehr müssen zunächst die jeweiligen Ansprüche richtig eingeordnet werden.

Abmahnungen in der beschriebenen Art können nicht einfach als Betrug oder Abzocke bezeichnet werden. Tatsächlich ist es so, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen und daher Urheberrechtsverletzungen mit einer Abmahnung verfolgen und verhindern wollen. Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage, ob die erhobenen Ansprüche tatsächlich in dem jeweiligen Umfang bestehen bzw. geltend gemacht werden können.

Tatsächlich muss der betroffene Anschlussinhaber sich verdeutlichen, dass es in erster Linie nicht um den zugegebenermaßen oft hohen Zahlungsanspruch geht. Die Beträge erreichen oft mehrere hundert Euro, müssen jedoch stets kritisch hinterfragt werden. Aus rechtlicher Sicht können Einwände gegen das Bestehen oder den Umfang des Zahlungsanspruches bestehen.

Hauptbestandteil einer jeden Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

In finanzieller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch einen regelmäßig hohen Gegenstandswert nach sich zieht. Das gilt trotz des seit 01.10.2013 geltenden Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, so dass jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nach wie vor hohe Kostenrisiken drohen. Auf eine Abmahnung sollte daher in jedem Fall reagiert werden. Genau aus diesem Grund sind auch Anwalts- und Gerichtskosten bei Unterlassungsverfahren schnell in einem Bereich, der in einem Standard-Verfahren erhebliche Kosten verursachen kann. Es kann daher empfehlenswert sein, eine Unterlassungserklärung auch dann abzugeben, wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich ist - nämlich zur Vermeidung von Kostenrisiken.

Allerdings sollte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung führt zu einem Schuldanerkenntnis. Das bedeutet, dass selbst dann wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich für die Rechtsverletzung ist, er die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Schlimmer noch: es könnten auch Folgeabmahnungen auf die Erklärung Bezug nehmen. Raten können wir stattdessen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Die Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung sollte nach Möglichkeit durch einen Anwalt erfolgen, da Fehler hier schnell finanzielle und rechtliche Nachteile mit sich bringen.

Nach Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht es dann noch um den Zahlungsanspruch. Abzuraten ist im Regelfall von einer vollständigen Begleichung der Zahlungsforderung.

Auch wenn sich durch die seit dem 01.10.2013 die Ausgangslage nach einer Abmahnung jedenfalls aus Kostensicht etwas gebessert hat, so raten wir aufgrund der komplexen Materie nach wie vor dazu, eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche, sondern die sekundäre Darlegungslast rückt auch in Anbetracht der Entwicklung in der Rechtsprechung viel mehr in den Fokus.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de
E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


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