Waldorf Frommer Abmahnung - Sein letztes Rennen (Film) - € 815 und Unterlassungserklärung  

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Die Universum Film GmbH ist in Deutschland Rechteinhaberin an dem Film „Sein letztes Rennen“ und lässt das illegale Filesharing des Films in Internettauschbörsen durch Abmahnungen von Waldorf Frommer aus München verfolgen. Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat über 17.000 Abmahnungen bearbeitet und weiß, was zu tun ist.

Der Film „Sein letztes Rennen“ ist der Sensationserfolg von und mit Dieter Hallervorden aus dem Jahre 2013, in der Hallervorden seine erste Hauptrolle seit 20 Jahren spielt, nämlich den fiktiven Marathonolympiasiegers Paul Averhoff, der im hohen Alter versucht, durch Laufen der Eintönigkeit seines Altersheims zu entkommen. 

Worum geht es in der Abmahnung wegen „Sein letztes Rennen“?

Man kann davon ausgehen, dass das Anbieten des Films im Internet, das mit einer Tauschbörsensoftware oder beim Streaming geschehen sein kann, tatsächlich stattgefunden hat. Dies möchte der Rechteinhaber Universum Film in Zukunft nicht mehr haben.

Daher werden Anschlussinhaber in den Abmahnungen von Waldorf Frommer mit einem Unterlassungsanspruch konfrontiert und aufgefordert, einen Unterlassungsvertrag (sog. Unterlassungserklärung) zu unterschreiben. Nur so kann ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Film „Sein letztes Rennen“ nicht mehr illegal angeboten wird.

Daneben sollen Betroffen einen Betrag von € 815,00 bezahlen, der sich aus € 215,00 Anwaltskosten und € 600,00 Schadenersatz zusammensetzt.

Sind die Forderungen von Waldorf Frommer immer berechtigt?

Nein. Sie sind sogar in sehr vielen Fällen falsch. Der Abgemahnte haftet nur dann voll, wenn er selbst Täter der Urheberrechtsverletzung war. Sobald er nur Störer war (= Haftung für andere) fallen sofort die € 600,00 Schadenersatz weg.

Ob der Abgemahnten den Unterlassungsanspruch gegebenenfalls mit einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllen muss, hängt davon ab, ob der Anschlussinhaber überhaupt als Täter oder Störer haftet. In vielen Fällen entfällt die Störerhaftung, nämlich dann, wenn andere den Film im Internetangeboten haben und der Anschlussinhaber keine Pflichten verletzt hat:

  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare).
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 - Morpheus).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 - „Sommer unseres Lebens" entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.

Wenn also jemand anders die Urheberrechtsverletzung begangen hat, haftet der Abgemahnte entweder nur teilweise (modifizierte Unterlassungserklärung und € 215,00) oder überhaupt nicht.

Was tun bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Sein letztes Rennen“?

Um die Frage zu klären, ob der Anschlussinhaber haftbar ist, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. telefonisch kontaktieren. Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr an oder nutzen Sie das Kontaktformular unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  • Keine unnötige modifizierte Unterlassungserklärung
  • Faire Pauschalpreise
  • Bundesweite Hilfe

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