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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Black Mass“ | 915,00 EUR und Unterlassungserklärung

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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH das Verbreiten des Films „Black Mass“ über die Internettauschbörse BitTorrent ab.

„Black Mass“ ist ein US-Film von Regisseur Scott Cooper aus dem Jahr 2015. Er handelt von dem Leben des Gangsters James J. Bulger, gespielt von Johnny Depp. Weitere Hauptrollen belegen Benedict Cumberbatch, Dakota Johnson und Joel Edgerton.

Wieso habe ich eine Abmahnung erhalten?

Sie erhalten eine Abmahnung aufgrund einer vorgeworfenen Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzung von Internettauschbörsen. Ihnen wird vorgeworfen, den Film über die Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.

Das Abmahnschreiben beinhaltet zum einen die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zum anderen Schadensersatz in Höhe von EUR 700,00 sowie Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 215,00, insgesamt also EUR 915,00, zu zahlen. Hierbei bietet die Abmahnkanzlei die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten.

Inwieweit besteht eine Verpflichtung, die Erklärung abzugeben und zu zahlen?

Nicht in jedem Fall ist der Abgemahnte verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen.

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll. Jedoch ist der Inhaber des Anschlusses häufig nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, da oftmals Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Der Anschlussinhaber selbst hat vielfach keine Kenntnis von der Rechtsverletzung oder von dem tatsächlichen Täter derselben.

Ist der Anschlussinhaber jedoch nicht Täter der Rechtsverletzung und hat er auch sonst die Tat nicht gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Ist es ausreichend zu erklären, nicht Täter zu sein?

Nein! Es ist nicht ausreichend, einfach nur auszuführen, nicht Täter zu sein.

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Gelingt ihm die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist.

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