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Waldorf Frommer - Abmahnung wegen „Der Marsianer - Rettet Mark Watney“

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Abmahnung von Waldorf Frommer wegen illegalem Verbreiten des Films „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“

Seit dieser Woche vertreten wir einen Mandanten, der von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Der Marsianer - Rettet Mark Watney“ abgemahnt wurde. Waldorf Frommer vertritt den Inhaber der Verbreitungsrechte an dem Filmwerk, die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

Welcher Vorwurf wird dem Abgemahnten gemacht?

Dem Abgemahnten wird der Vorwurf gemacht, dass er das entsprechende Filmwerk oder Teile daraus über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt haben soll. Der Abgemahnte ist dabei in der Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

Was wird von dem Abgemahnten verlangt?

Wie bei entsprechenden Abmahnungen üblich sind dies:

- Löschung der entsprechenden Datei
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Zahlung von Schadensersatz
- Erstattung der Abmahnkosten

Insgesamt fordert Waldorf Frommer Zahlung eines Betrages von EUR 815,00.

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

I. Rechtsverletzung wurde von Anschlussinhaber begangen

Sofern der Abgemahnte die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täter oder Teilnehmer begangen hat, haftet er auf Schadensersatz, Unterlassung und Erstattung der Kosten. Dies sollte den Abgemahnten trotzdem nicht hindern, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerade, um das weitere Vorgehen abzustimmen und insbesondere um sich über die Sach- und Rechtslage sowie über stets bestehende Verteidigungsmöglichkeiten zu informieren, bieten wir Ihnen unsere kostenlose Erstberatung.

II. Rechtsverletzung wurde nicht von Anschlussinhaber begangen

Sofern der Abgemahnte nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, obliegt ihm die sogenannte sekundäre Beweislast. Kann der Abgemahnte dieser sekundären Beweislast nachkommen, muss er weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch Schadensersatz zahlen. Die Voraussetzungen der sekundären Beweislast hängen dabei stark vom Einzelfall ab, weshalb auch in diesem Fall anwaltlicher Rat aufgesucht werden sollte.

Fazit:

Wir raten Ihnen zu Folgendem:

- Ignorieren Sie auf keinen Fall die Abmahnung
- Unterschreiben Sie jedoch nicht voreilig die Unterlassungserklärung
- Dies gilt ebenso für die Kosten – Zahlen Sie nicht voreilig
- Lassen Sie die gesetzten Fristen nicht verstreichen
- Vermeiden Sie den Kontakt mit der Abmahnkanzlei
- Kontaktieren Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt und lassen sich von diesem beraten

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