Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Der Marsianer - Rettet Mark Watney“

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Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnen derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH illegale Tauschbörsenangebote, sog. Filesharing, des Films „Der Marsianer - Rettet Mark Watney“ ab.

Die Hauptperson des Films, der Astronaut Mark Watney, gespielt von Mat Damon, wird nach einem Unfall auf einer Marsmission auf dem Mars zurückgelassen und beginnt ein Kampf ums Überleben.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, der Film sei über dessen Internetanschluss weltweit allen Nutzern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Aus diesem Grund fordert die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 815,00 Euro.

Sind die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer berechtigt?

In den meisten Fällen ist es so, dass zumindest die in der Abmahnung genannte IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und der Urheberrechtsverstoß an sich tatsächlich über den Internetanschluss des Abmahnungsempfängers erfolgt ist.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Anschlussinhaber auch für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haften muss.

Ob und in welchem Umfang eine Haftung des Anschlussinhabers für das Tauschbörsenangebot besteht, muss anhand des jeweiligen Einzelfalls untersucht werden.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte der abgemahnte Anschlussinhaber – wenn überhaupt – stets nur in modifizierter Form und nur nach individueller Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden.

Der Schadensersatzanspruch kann immer nur vom wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung verlangt werden. In vielen Fällen ist der Anschlussinhaber aber selbst gar nicht der Täter, z.B. wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden kann.

In diesem Fall schuldet der Anschlussinhaber auch keinen Schadensersatz.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten d.h. den Aufwendungsersatz muss der Anschlussinhaber nur dann erstatten, wenn er als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet.

Dabei muss aber beachtet werden, dass es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, einfach zu behaupten, dass weitere Nutzer theoretisch die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss des Anschlussinhabers zu benutzen, um einer Haftung zu entgehen.

Auch dann, wenn eine Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, ist es häufig möglich, die geforderten Beträge deutlich zu verringern.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer zu einem fairen Pauschalpreis.

Gerne können Sie mir Ihre Abmahnung per E-Mail oder per Fax zukommen lassen.

Fax: 0711/25383785

Ich werde mich nach Erhalt Ihrer Nachricht schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Gerne auch am Wochenende.


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