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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen der Serie "Empire – Time Shall Unfold"

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt seit Jahren Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, bei der es sich um folgendes Werk handelt:

  • Serie: „Empire“
  • Episode: „Time Shall Unfold“
  • Season 2, Episode 14

Was wirft mir die Abmahnkanzlei vor?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei liegt darin, dass der Abgemahnte das oben genannte Werk über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll. Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Werks und es setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte tatsächlich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst geschah oder nicht. Verschulden bzw. Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden, sind

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • das umgehende Löschen der angebotenen Datei,
  • die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 619,50, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

Muss ich alles zahlen oder kann ich die Forderungen zurückweisen?

Die Abmahnung richtet sich an den Inhaber des Internetanschlusses. Oftmals kommen aber z.B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Rechtsverstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung.

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Ist es so einfach? Nein! Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte Täter ist, wegfällt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Abgemahnte seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte den Anschluss zum Herunterladen von Filmen verwenden konnten.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Fazit

Ungerechtfertigte Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von uns prüfen lassen sollten.

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • Im gesamten Bundesgebiet tätig
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  • Ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht zwingend notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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