Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen der Serie „The Big Bang Theory“ erhalten?

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH bereits seit längerer Zeit die Verbreitung von deren Werken über sogenannte Internet-Tauschbörsen („Filesharing“) ab.

Gegenstand von Abmahnungen sind unter anderem auch Folgen der TV-Serie „The Big Bang Theory“. Hierbei handelt es sich um eine US-amerikanische Sitcom von Chuck Lorre und Bill Prady, in der es um die beiden hochintelligenten Physiker Leonard Hofstadter und Sheldon Cooper geht, die in einer WG leben und deren geekhafte Art von der Naivität aber auch vom gesunden Menschenverstand und der Sozialkompetenz ihrer Nachbarin, der hübschen Kellnerin Penny, kontrastiert wird.

Waldorf Frommer fordert vom abgemahnten Anschlussinhaber wegen eines angeblichen illegalen Tauschbörsenangebots über dessen Internetanschluss die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Sind die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer berechtigt?

Die Kanzlei Waldorf Frommer geht in ihren Abmahnungen zunächst immer davon aus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es ist häufig so, dass die Rechtsverletzung an sich tatsächlich über den Internetanschluss des Abmahnungsempfängers erfolgt ist.

Das bedeutet aber keineswegs zwangsläufig, dass der Abgemahnte auch immer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haften muss.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber für das Tauschbörsenangebot haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig.

Denn der Urheberrechtsverstoß wird in vielen Fällen nicht vom Anschlussinhaber selbst begangen. Häufig wird mir von Mandanten berichtet, dass Sie mit dem gegen sie gerichteten Vorwurf gar nichts anfangen können, vor allem wenn den Internetanschluss auch andere Personen wie Besucher, Familienmitglieder oder WG-Mitbewohner benutzen konnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte – wenn überhaupt – stets nur in modifizierter Form und nur nach individueller Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden.

Der Schadensersatzanspruch kann nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden.

Für die geforderten Rechtsverfolgungskosten muss der Anschlussinhaber nur aufkommen, wenn er als Täter oder Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Anschlussinhaber aber nicht, wenn volljährige Personen, wie Familienmitglieder, Besucher oder Mitbewohner, die Rechtsverletzung begangen haben.

Eine Verteidigung gegen die Abmahnung auf eigene Faust ist daher nicht empfehlenswert, weil die erfolgreiche Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung der deutschen Gerichte zu diesem Thema erfordert.

Sofern die Haftung für die Urheberrechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, ist es oft möglich, die geforderten Beträge deutlich zu verringern.

Wie ich Ihnen helfen kann, wenn auch Sie eine Waldorf-Frommer-Abmahnung erhalten haben

  • Ich verfüge über mehrjährige Erfahrung mit der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen.
  • Ihr Fall wird von mir persönlich und umfassend betreut.
  • Eine bundesweite Vertretung ist problemlos möglich.

Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung Ihres Falls kostenlos und unverbindlich. Alternativ können Sie mir Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Im Fall einer Beauftragung vereinbare ich mit Ihnen ein faires Pauschalhonorar. So wissen Sie von Anfang an, welche Kosten entstehen.


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