Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Fack ju Göhte“ | Zahlen und unterschreiben Sie nichts!

  • 2 Minuten Lesezeit

Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des angeblichen Anbietens des Films „Fack ju Göhte“ im Internet erhalten? Sie sollen € 815,00 bezahlen und einen lebenslang gültigen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag unterschreiben?

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Was ist eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Fack ju Göhte“?

Die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer sind auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet spezialisiert. Im vorliegenden Fall vertreten sie die Constantin Film Verleih GmbH, weil angeblich jemand deren Film „Fack ju Göhte“ im Internet illegal verbreitet haben soll. Genauer gesagt soll der abgemahnte Anschlussinhaber dafür verantwortlich gemacht werden, dass jemand über seinen Internetanschluss eine Internettauschbörse (Filesharing-Netzwerk) genutzt hat. Dabei soll er den Film „Fack ju Göhte“ anderen Usern dieser Tauschbörse zum Upload angeboten haben. Das Herunterladen selbst kann schon lange davor passiert sein. Hier geht es um das Anbieten, das sofort geschieht, wenn man eine Hardware, auf der sich die Software befindet, mit dem Internetanschluss des Abgemahnten verbindet.

Bereits wenige Sekunden reichen für eine Urheberrechtsverletzung aus. Denn jeder Film besteht aus tausenden kleinen Dateifragmenten, die ihrerseits urheberrechtlich geschützt sind.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte müssen weder beweisen, dass die Abmahnung beim Abgemahnten zuging, noch muss der Abmahnung eine Originalvollmacht vorliegen. Beides hat der Bundesgerichtshof längst entschieden.

Was fordern die Waldorf-Frommer-Rechtsanwälte?

Waldorf Frommer behaupten, der Abgemahnte sei für den Upload des Films „Fack ju Göhte“ als Täter oder Störer verantwortlich. Daher bestehe gegen ihn ein Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Die Forderungen im Jahre 2015 belaufen sich auf € 815,00 sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

Der Anspruch auf Unterlassung gegen den Anschlussinhaber besteht jedoch nur dann, wenn er als Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Täter ist derjenige, der den Film „Fack ju Göhte“ selbst öffentlich zugänglich gemacht hat.

Oft ist sich der Anschlussinhaber keiner Schuld bewusst und hat die Urheberrechtsverletzung nicht selber begangen. Er könnte als Störer haften, aber nur dann, wenn er Prüfungs- oder Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses verletzt hat. Gerade diese Frage bedarf stets einer genauen Prüfung im Einzelfall durch einen spezialisierten Anwalt.

Oft haften Abgemahnte gar nicht – nutzen Sie die kostenlose Erstberatung

Ein Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A., der bereits tausende Waldorf-Frommer-Abmahnungen bearbeitet hat, ist der richtige Ansprechpartner in diesen Fällen. Lesen Sie hier die Bewertungen meiner Mandanten.

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Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter: www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

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