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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Film „John Wick“ – UE und € 915 – Vorsicht

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Seit Kurzem liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Studiocanal GmbH zur Bearbeitung vor.

Die Kanzlei verlangt von dem Betroffenen

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00, welcher sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten hat.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Werkes und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte tatsächlich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst geschah oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch insofern keine Rolle.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Sobald also Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige die Tat begangen haben, scheiden Sie als Täter aus und haften dann nur noch möglicherweise als Störer, falls Sie mögliche Belehrungs- oder Überwachungspflichten verletzt haben.

Sie haften überhaupt nicht, wenn Sie diese Pflichten erfüllt haben oder wenn solche Pflichten nicht bestanden; sie können zum Beispiel gegenüber volljährigen Gästen oder im Familienbund entfallen. In dem Fall haben Sie nichts falsch gemacht. Ihre Haftung kann dann komplett entfallen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Sekundäre Darlegungslast:

Sind Sie nicht der Täter, trifft Sie noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung:

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Sie sich unbedingt an einen fachkundigen Anwalt wenden, ohne anwaltliche Beratung geht es kaum gut! Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • schnelle Kommunikation per Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Ihre Kanzlei Brehm


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