Waldorf Frommer Abmahnung wegen Focus | € 815 für Upload von Film | Nicht zahlen – Richtig reagieren!  

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Aktuell (2015) werden Waldorf Frommer Abmahnungen wegen des Films „Focus” der Warner Bros. Entertainment GmbH verschickt. Was tun? Reagieren Sie richtig, indem Sie einen Spezialanwalt einschalten. Derartige Fälle sind nichts für die Verbraucherzentrale oder juristische Selbstversorger aus dem Internet. Die Abmahnungen sind sehr ernst zu nehmen. Nur, wenn man die Rechtslage genau kennt, kann man richtig reagieren und massive Folgeschäden, die z. B. mit einer modifizierten Unterlassungserklärung auftreten können (Vertragsstrafen), verhindern.

Waldorf Frommer Abmahnungen oft nicht rechtens

Wer eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhält, muss davon ausgehen, dass tatsächlich jemand im Haushalt Filme wie „Focus” oder andere im Internet angeboten hat. Die Münchner Anwälte gehen in den Abmahnungen jedoch (oft falsch) davon aus, dass der Abgemahnte als Täter oder Störer für den Upload des Films verantwortlich ist.

In vielen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses, also den Abgemahnten, keine Verantwortung an dieser Urheberrechtsverletzung. Stets ist erforderlich, dass der Abgemahnte Pflichten bezüglich des Täters verletzt hat. Nur dann haftet er und nur dann kommt eventuell eine modifizierte Unterlassungserklärung zum Zuge. Was nicht hilft, sind Aussagen wie „niemand hat das gemacht”. Denn dann besteht nach wie vor die Tätervermutung des Anschlussinhabers.

Das deutsche Recht geht davon aus bzw. vermutet zunächst, dass der Anschlussinhaber selbst derjenige war, der den Film angeboten hat. Diese Vermutung lässt sich sehr schnell dadurch entkräften, dass man den Waldorf Frommer Rechtsanwälten mitteilt, dass auch andere Personen den betroffenen Internetanschluss nutzen. Denn dann ist die Tätervermutung beseitigt.

Als Abgemahnten muss man darlegen, wer als Täter des Uploads von „Focus” in Frage kommt (ohne die Verpflichtung, Namen oder den Täter zu nennen) und gerade nicht, wer nicht Täter gewesen sein kann. Sofern niemand anders als der Abgemahnte als Täter in Betracht kommt, dann greift die Tätervermutung zu seinem Nachteil. Eine Verteidigung mit den Argumenten „niemand hat das gemacht” ist sinnlos und hat keine Aussicht auf Erfolg.

Kann man eine (modifizierte) Unterlassungserklärung ablehnen?

Selbstverständlich. Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. rät bei Waldorf-Frommer-Abmahnungen immer dazu, zunächst die Rechtslage prüfen zu lassen, bevor man kopflos schnell eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, an die man lebenslang gebunden ist und die bei einem erneuten Angebot des Films „Focus” zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 5.000,00 verpflichtet.

Entfällt die Haftung, weil andere im Haushalt den Film angeboten haben, so sollte man tunlichst keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, wenn man keine Pflichten verletzt hat. Die Rechtslage stellt sich nämlich entscheidend anders dar, als in der Waldorf-Frommer-Abmahnung dargestellt.

Wenn die Hotline der Rechtsschutzversicherung oder andere – wie so oft – standardmäßig ohne Prüfung des Einzelfalls zur Abgabe einer Unterlassungserklärung raten, so ist dies nicht nur sträflich falsch, sondern kann einen ganz erheblichen finanziellen Schaden bedeuten.

Kostenlose Erstberatung bundesweit

Nutzen Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende, wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Focus erhalten haben.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Die Vorteile der Anwaltskanzlei Hechler sind:

  • Keine Abgabe einer ungeschuldeten modifizierten Unterlassungserklärung
  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  • Beratung auch am Wochenende
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Ich freue mich auf Ihren Anruf.

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