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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „John Wick“ i.A.d. Studiocanal GmbH

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Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Studiocanal GmbH unter anderem Rechtsverletzung durch Filesharing an dem Filmwerk

„John Wick“

ab.

Abmahnung erhalten – Was verlangt die Abmahnkanzlei?

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben von dem Betroffenen

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 815,00, welcher sich aus EUR 600,00 Schadensersatz und EUR 215,00 Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse BitTorrent zugänglich gemacht und zum Download angeboten hat.

Wie reagiere ich auf solch eine Abmahnung?

  • reagieren Sie zunächst einmal nicht vorschnell
  • bewahren Sie Ruhe, vor allem auch in Anbetracht der meist knapp bemessenen Fristen
  • nehmen Sie nicht selbständig Kontakt zur Abmahnkanzlei auf
  • geben Sie keine Zahlung und Unterlassungserklärung ab

Bin ich zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung verpflichtet?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Sachverhalts durch einen fachkundigen Rechtsanwalt die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen und eine Zahlung leisten.

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung und Zahlung hängt also davon ab, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht und ist in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen.

Reicht es aus, wenn ich mich darauf berufe, die Rechtsverletzung nicht begangen zu habe?

Nicht ausreichend ist es, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Sie trifft dann noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, indem Sie darlegen, dass neben Ihnen noch andere Personen selbstständigen Zugang zu Ihrem Internetanschluss gehabt haben. Gelingt Ihnen die Erfüllung der sekundären Darlegungslast, haften Sie nicht als Täter.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Sie sich unbedingt an einen fachkundigen Anwalt wenden, da sich dieser mit den neuesten Entscheidungen im Urheberrecht auskennt und Sie so bestmöglich unterstützen kann.

Fazit:

Ungerechtfertigte Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen sollten. Lassen Sie sich von den eindringlichen Aufforderungen der Abmahnkanzlei nicht verunsichern.

Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

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Ihre Kanzlei Brehm


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