Waldorf Frommer Abmahnung wegen „24 Live Another Day“ – so sollten Sie reagieren

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Die Waldorf Frommer Anwälte aus München verschicken im Jahre 2014 Abmahnungen wegen des illegalen Verbreitens von US-TV-Serien wie „24 Live Another Day“, „American Dad“, „Modern Family“, „How I Met Your Mother“ oder „Family Guy“, in Internettauschbörsen. Dabei vertreten sie den Rechteinhaber Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

Abgemahnten wird vorgeworfen, eine oder mehrere Folgen der Serie in p2p-Netzwerken angeboten zu haben. Dies kann bereits beim Herunterladen geschehen sein, jedoch auch dann, wenn Gäste im Haushalt sich mit dem WLAN verbinden, auf deren Geräten sich eine Tauschbörse mit der Serie befand.

Waldorf Frommer Abmahnung wegen „24: Live Another Day“: Modifizierte Unterlassungserklärung oft nicht notwendig

In der Abmahnung von Waldorf Frommer fordern die Anwälte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese ist ein lebenslang gültiger Unterlassungsvertrag, der bei einem erneuten Upload zu Vertragsstrafen ab € 5.000,00 führen kann. Bereits aus diesem Grund sollte der Anschlussinhaber nur dann eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben, wenn er hierzu verpflichtet ist.

Keinesfalls sollten Betroffene € 150,00 an Waldorf Frommer bezahlen. Eine solche Zahlung beendet die Sache nicht, im Gegenteil, sie stellt ein Schuldeingeständnis dar. Wer nichts gemacht hat, muss auch nichts bezahlen.

Wann ist die Abmahnung überhaupt gerechtfertigt?

Gehen Sie zunächst davon aus, dass der besagte Upload der Serie Films „24: Live Another Day“ tatsächlich stattgefunden hat.

Der Anschlussinhaber haftet, wenn er selbst Täter war oder es andere waren und er hierbei Belehrungspflichten verletzt hat. Sofern der Abgemahnte anderen seinen Internetanschluss zur Nutzung überlassen hat, so muss er Belehrungs- und Überwachungspflichten verletzt haben, um überhaupt haftbar gemacht zu werden.

Gegenüber Minderjährigen bestehen Verbotspflichten, gegenüber volljährigen Familienmitgliedern gerade nicht. Sobald es Mitnutzer gibt, die als Täter in Betracht kommen und bezüglich derer der Abgemahnte keine Pflichten verletzt hat, entfällt seine Haftung komplett.

Mitbenutzer (Kinder, Mitbewohner, Gäste) leugnen oft, dass sie eine Tauschbörse genutzt haben, weil sie selbst nicht haften wollen. Es ist jedoch nicht notwendig, den Täter zu überführen oder ihn den Waldorf Frommer Rechtsanwälten bekannt zu geben, falls man ihn nicht kennt.

Vorsicht bei der Auswahl Ihres Anwalts gegen Waldorf Frommer

Einen Anwalt, der Ihnen ohne genaue Kenntnis der Umstände sofort zu einer modifizierten Unterlassungserklärung oder gar einem Abmahnschutzpaket rät, sollten Sie nicht beauftragen, insbesondere dann nicht, wenn Sie unschuldig sind.

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