Waldorf Frommer - Abmahnung wegen „Mortdecai – Der Teilzeitgauner“ (Der Teilzeitgauner) - so reagieren Sie richtig!

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Die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer verschicken im Jahr 2015 Abmahnungen für die Studiocanal GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Mortdecai – Der Teilzeitgauner“. Empfänger der Abmahnungen sollen den Film im Internet über p2p-Filesharing-Systeme wie bittorrent angeboten haben.

Was ist eine Waldorf-Frommer-Abmahnung?

Vorliegend geht es um einen Film, bei dem Johnny Depp einen Kunsthändler namens Charlie Mortdecai spielt, der mit der Beschaffung eines gestohlenen wertvollen Gemäldes beauftragt wird, was zu allerlei Problemen führt.

Der Rechteinhaber will das illegale und kostenlose Verbreiten seiner Filme verhindern und lässt deshalb Waldorf-Frommer-Abmahnungen verhindern. Daher handelt es sich nicht um herkömmliche Internet-Abzocke oder Betrug. Konkret soll der Abgemahnte durch die Nutzung eines sog. Filesharing-Programms auf seinem Computer anderen Nutzern die Möglichkeit eröffnet haben, den Film „Mortdecai – Der Teilzeitgauner“ von seinem eigenen PC herunterzuladen. Dies geschieht bereits während des Downloads des Films auf den eigenen PC oder bei Nutzung von Popcorn-Time.

Für das angebliche Anbieten des Filmes „Mortdecai – Der Teilzeitgauner“ im Internet fordert die Kanzlei Waldorf Frommer in der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie einen Vergleichsbetrag von € 815,00.

Die Forderungen wären lediglich dann rechtens, wenn der Abgemahnte Täter oder Störer dieser Urheberrechtsverletzung war. Eine Störerhaftung stellt eine Haftung für andere (Partner, Kinder, Mitbewohner etc.) dar und greift aber nur dann, wenn der Abgemahnte selbst Pflichten verletzt hat.

Rechtslage ist anders als dargestellt

In vielen Fällen haftet der Abgemahnte jedoch überhaupt nicht, weil er keine Pflichten gegenüber dem Täter verletzt hat. Kennt man den Täter nicht und hat auch niemand die Tat zugegeben, so kann es sein, dass überhaupt niemand haftet.

Selbstverständlich wird in der Waldorf-Frommer-Abmahnung die Rechtslage so dargestellt, als würde der Abgemahnte immer haften. Dies ist jedoch definitiv nicht der Fall.

Modifizierte Unterlassungserklärung? Vorsicht ist geboten!

Wer an einem Autounfall nicht schuld ist, wird sich nicht bereit erklären, sämtliche Schäden aller Beteiligten zu bezahlen. Genauso sollte niemand, der für die Urheberrechtsverletzung (eine Straftat!) nicht verantwortlich ist, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, wozu leider oft (und falsch!) geraten wird. Wer nicht haftet, muss weder zahlen noch einen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag unterschreiben, der eine angemessene Vertragsstrafe (meist über € 5.000,00) bei Zuwiderhandlung vorsieht.

Auch wenn Sie den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht nachvollziehen können, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Immer dann, wenn andere Personen als Täter in Betracht kommen, bestehen Erfolgsaussichten, sich gegen die Abmahnung erfolgreich zu wehren.

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