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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Serie „Lucifer“ – Soforthilfe und Tipps

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Die Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien sowie Musik über Internettauschbörsen. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung vom 05.07.2016 betreffend die Folge 10 („Pops“) der ersten Staffel der Serie „Lucifer“ zur Bearbeitung vor. Dabei geht die Kanzlei im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vor.

Der Vorwurf:

Die Abmahnung erfolgt aufgrund einer vorgeworfenen Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzung von Internettauschbörsen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das in Rede stehende Werk über die Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.

Die Forderungen:

Das Abmahnschreiben beinhaltet zum einen die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zum anderen die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 569,50.

Hierbei bietet die Abmahnkanzlei die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Täterhaftung und Störerhaftung:

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses.
Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung aber nichts von dem oben genannten Vorwurf, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Lebensgefährten

begangen worden ist.

Liegt dieser Fall vor, scheiden Sie als Adressat der Abmahnung bereits als Täter aus. Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus und sind weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet.

In diesem Fall haben Sie grundsätzlich nichts falsch gemacht.

Sie sollten sich gleich nach Erhalt der Abmahnung unbedingt von einem auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen, welcher Erfahrung mit solchen Abmahnverfahren hat. Wir können prüfen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten.

Sekundäre Darlegungslast:

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere Empfehlung an Sie:

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

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Ihre Kanzlei Brehm


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