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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen "Sicario" – so reagieren Sie richtig!

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Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Studiocanal GmbH das Anbieten von Filmen, Serien und Musik über Internettauschbörsen ab. In einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung wird unserem Mandanten der Upload des folgenden Werks vorgeworfen: „Sicario“.

Abmahnung erhalten: Was wird mir vorgeworfen?

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, sich illegal in der sogenannten Internettauschbörse bittorrent aufgehalten und das oben genannte Werk über den eigenen Internetanschluss illegal zum Download angeboten zu haben.

Was sind die konkreten Forderungen?

Die Kanzlei fordert den Betroffenen in der Abmahnung auf,

  • sich zu einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten,
  • Schadensersatz in Höhe von EUR 700,00 zu zahlen und
  • Ersatz von Kosten und Aufwendungen in Höhe von EUR 215,00 zu zahlen.

Unter Beachtung der im Abmahnschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung von insgesamt EUR 915,00 beendet.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten.

Muss ich den im Abmahnschreiben enthaltenen Forderungen nachkommen?

Sie sind nur dann verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderten Zahlungen zu erbringen, wenn Sie die vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen oder ermöglicht haben. Die Frage der Verantwortlichkeit ist dabei stets vom Einzelfall abhängig.

Grundsätzlich gilt jedenfalls: Sind Sie weder Täter noch Störer, müssen Sie weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch müssen Sie zahlen.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die oben genannte Rechtsverletzung erfolgte. Sie haften als abgemahnter Inhaber des Internetanschlusses dann nicht, wenn die Tat durch Dritte, beispielsweise Freunde, Familienangehörige oder Mitbewohner, begangen worden ist.

Was wird von mir verlangt, um die Forderungen erfolgreich abzuwehren?

Für eine erfolgreiche Abwendung der Forderungen ist es nicht ausreichend, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Sie trifft dann noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Sie sich unbedingt an einen fachkundigen Anwalt wenden, da sich dieser mit den neuesten Entscheidungen im Urheberrecht auskennt und Sie so bestmöglich beraten kann.

Wir raten Ihnen Folgendes

Lassen Sie die Abmahnung prüfen! Häufig sind Abmahnungen nicht oder nicht in voller Höhe berechtigt. Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen.

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher ich Ihnen eine Risikoeinschätzung gebe und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufkläre. Sie werden über die Kosten, die für meine Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

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Ihre Kanzlei Brehm

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