Veröffentlicht von:

Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „The Flash - Running To Stand Still”, Staffel 2, Folge 9

  • 3 Minuten Lesezeit

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer i.A.d. Warner Bros. Entertainment GmbH wegen „The Flash“

Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt wegen der illegalen Verbreitung von Folgen der Serie „The Flash“ über die Internettauschbörse BitTorrent ab. Die Kanzlei vertritt dabei die Interessen der Warner Bros. Entertainment GmbH. Konkret wird unserem Mandanten die Verbreitung der Folge "Running To Stand Still" (Staffel 2 Folge 9) vorgeworfen. 

Bei „The Flash“ handelt es sich um eine US-Science-Fiction-Action-Serie, die von den Erlebnissen des Comichelden „The Flash“ erzählt. Sie ist ein Spin-Off der Fernsehserie „Arrow“. Die Serie handelt von Barry Allen, einem Forensiker bei der Polizei von Central City, der durch einen Unfall Superkräfte erlangt und dadurch der schnellste Mann der Welt wird. Die Erstausstrahlung in den USA begann am 07.10.2014. Im deutschsprachigen Raum fand die Erstausstrahlung der ersten Staffel seit dem 29.01.2015 bei ProSieben Fun statt. Im Januar 2015 wurde die Serie um eine zweite Staffel verlängert.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei

Die Kanzlei wirft dem Abgemahnten vor, eine Rechtsverletzung an den Verwertungsrechten eines Filmwerks – in diesem Fall der Folge der Serie „The Flash“ begangen zu haben. Der Abgemahnte ist dabei in der Regel der Inhaber des Internetanschlusses. Der konkrete Vorwurf der Kanzlei ist, dass der Abgemahnte das Filmwerk in einer Internettauschbörse angeboten hat und damit anderen Nutzern die Möglichkeit zum Download gegeben hat.

Die Forderung der Abmahnkanzlei

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die angebotene Datei unverzüglich zu löschen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und den von der Abmahnkanzlei geforderten Betrag in Höhe von EUR 519,50 zu überweisen.

In der Regel aufkommende Fragen

Nach Erhalt einer Abmahnung treten immer wieder die gleichen Fragen auf. Diese Fragen drehen sich in der Regel darum, ob man als Abgemahnter die Unterlassungserklärung unterzeichnen muss, ob man die von der Abmahnkanzlei geforderten Beträge zahlen muss und wie man am besten nach Erhalt einer Abmahnung vorgeht.

Unterlassungserklärung abgeben – Ja oder Nein?

Ob der Abgemahnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung schuldet, hängt grundsätzlich davon ab, ob er für die vorgeworfene Rechtsverletzung, also das illegale Verbreiten des Films über die Tauschbörse BitTorrent verantwortlich ist oder nicht. Die Verantwortlichkeit ergibt sich einerseits natürlich dann, wenn der Abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses ist, über den die Rechtsverletzung begangen wurde und er diese Rechtsverletzung auch selbst begangen hat (als Täter).

Hat der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung jedoch nicht selbst begangen und hat er auch sonst keine Pflichten (Belehrungen anderer Nutzer und Sicherung des WLAN mit einem Passwort) verletzt, so muss der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgeben – er ist in diesem Fall weder Täter noch Störer.

Unsere Tipps

Kontaktieren Sie einen Profi, genauer gesagt einen im Urheberrecht fachkundigen Rechtsanwalt. Geben Sie auf keinen Fall übereilt eine Unterlassungserklärung ab oder zahlen Sie übereilt die von der Abmahnkanzlei geforderten Kosten. Dies wird allgemein als Schuldanerkenntnis gewertet. Zudem sind die mit einer Abmahnung geltend gemachten Kosten oftmals überhöht.

Vermeiden Sie auch den Versuch, die Abmahnkanzlei zu kontaktieren und die Angelegenheit persönlich zu klären. Kontaktieren Sie uns, schildern Sie Ihren konkreten Sachverhalt und lassen sich anschließend von uns zu den weiteren Schritten Ihrer Verteidigung beraten. Über eventuelle Risiken und zu erwartende Kosten klären wir Sie ebenfalls auf.

Vorteile, die wir Ihnen bieten:

- Bundesweit tätig bei Abmahnungen
- Kein Termin vor Ort notwendig
- Schnelle Kommunikation per Telefon, E-Mail und Fax
- Kostenfreie Erstberatung am Telefon

Kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung und entscheiden dann, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir vertreten Sie zum fairen und transparenten Pauschalhonorar. Dabei entstehen für Sie keine versteckten Kosten.

Sie sind interessiert an weiteren Informationen zum Thema Filesharing? Dann besuchen Sie unsere Website.

Nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung im Umgang mit Abmahnkanzleien.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema