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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen "The Hateful Eight" - Unterlassungserklärung und EUR 815,00

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Die für Abmahnungen bekannte Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt derzeit im Auftrag der Universum Film GmbH wegen angeblicher Urheberechtsverletzungen an dem Filmwerk „The Hateful Eight“ ab.

Wie wir es von der Kanzlei Waldorf Frommer aus unzähligen Abmahnverfahren kennen, fordern diese den Abgemahnten auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Gesamtbetrag von EUR 815,00 zu zahlen. Der konkrete Vorwurf liegt in dem unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachen des neuen Films von Kultregisseur Quentin Tarantino über eine Internettauschbörse bzw. ein sog. Peer-To-Peer-Netzwerk.

Wer haftet?

Jeder, der eine solche Abmahnung von Waldorf Frommer erhält, wird sich die Frage stellen, ob er tatsächlich verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben und den Betrag von EUR 815,00 oder einen anderen Betrag zu zahlen. Die Frage der Verantwortlichkeit ist dabei stets vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich gilt jedenfalls:

Wer weder Täter noch Störer ist, muss weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch muss er zahlen!

Es kann also grundsätzlich festgehalten werden, dass der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses dann nicht haftet, wenn die Tat beispielsweise durch

  • den Lebensgefährten,
  • volljährige Familienmitglieder,
  • Mitbewohner,
  • Freunde/Bekannte etc.

begangen worden ist. In diesen Fällen obliegt dem Anschlussinhaber jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Kann der Abgemahnte die sekundäre Beweislast erbringen, muss er weder die von der Abmahnkanzlei geforderte Unterlassungserklärung abgeben noch muss er den geforderten Schadensersatz bezahlen. Da jedoch die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden, ist es in diesem Fall besonders wichtig, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesem die Einschätzung zur Sache zu überlassen.

Für den Fall, dass Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Sie anderenfalls ein kostspieliges Klageverfahren provozieren.

Unser Fazit:

Wir raten Ihnen Folgendes:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
  • Halten Sie sich an die gesetzten Fristen.
  • Vermeiden Sie den persönlichen Kontakt mit der Abmahnkanzlei.
  • Nehmen Sie Kontakt mit einem fachkundigen Anwalt auf, bevor Sie die Unterlassungserklärung abgeben oder den geforderten Betrag zahlen.
  • Kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail.

Nutzen Sie unser Angebot der kostenlosen Erstberatung und entscheiden danach, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir vertreten Sie anschließend zum fairen und transparenten Pauschalhonorar.

Nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung.

Ihre Kanzlei Brehm


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