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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „The Simpsons”, Season 27, „Much Apu About Something”

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH neben unzähligen anderen Film- und Serienwerken diverse Folgen der 27. Staffel der Erfolgsserie „The Simpsons“ ab. In der uns vorliegenden Abmahnung besteht der Vorwurf von Waldorf Frommer konkret darin, die „Simpsons“-Folge mit dem Titel

„Much Apu About Something“

über die Internettauschbörse BitTorrent anderen Nutzern dieser Tauschbörse zum Download angeboten zu haben.

In der Abmahnung wird behauptet, eine Datei, welche die vorbenannte Serie enthält, sei über den Internetanschluss des Abgemahnten angeboten worden. Bei diesem Angebot sei die IP-Adresse des Betroffenen ermittelt worden. Die IP-Adresse sowie die Zeit und der Zeitraum, in welchem die Rechtsverletzung begangen worden sein soll, wird von Waldorf Frommer auf Seite 2 sowie dem als Seite 8 beigefügtem Ermittlungsdatensatz dargestellt.

Was nun?

Waldorf Frommer fordert von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von EUR 400,00 Schadensersatz und EUR 169,50 Kosten- und Aufwendungsersatz, mithin insgesamt EUR 569,50.

Weiter wird selbstverständlich die Löschung der besagten Datei gefordert.

Unterlassungserklärung abgeben?

Wir empfehlen ausdrücklich, eine Unterlassungserklärung nur dann abzugeben, wenn Sie dazu auch wirklich verpflichtet sind.

Dies ist dann der Fall, wenn Sie entweder Täter der Rechtsverletzung sind oder die sogenannte Störerhaftung bei Ihnen greift.

Sofern Sie also die Rechtsverletzung nicht begangen haben und die Tat auch sonst nicht gefördert haben oder mit dem Vorwurf überhaupt nichts anfangen können, schulden Sie keine Unterlassungserklärung.

Muss ich zahlen?

Für die Frage, ob Sie die geforderten EUR 569,50 an Waldorf Frommer zahlen müssen, gilt grundsätzlich das, was bei der zuvor gestellten Frage zur Unterlassungserklärung gilt.

Wenn der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht begangen hat und die Tat auch sonst nicht gefördert hat, schuldet er keine Zahlung.

Ist es so einfach?

Nein! Von dem abgemahnten Anschlussinhaber wird die Erfüllung der sogenannten sekundären Darlegungslast gefordert. Über die Voraussetzungen, ab wann diese erfüllt ist, herrscht seit den Entscheidungen des BGH Tauschbörse I, II und III Streit. Die Abmahner vertreten die Auffassung, dass der Abgemahnte den Sachverhalt nahezu lückenlos aufklären muss und im Idealfall den Täter auf dem „Silbertablett“ präsentieren muss.

Dies sieht jedoch die Rechtsprechung des BGH nicht vor.

Nichtsdestotrotz bietet sich der Versuch der Aufklärung des Sachverhalts an, da im Falle einer Klageerhebung durch Waldorf Frommer so konkret wie möglich vorgetragen werden sollte.

Unsere Empfehlung:

  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst und ignorieren Sie sie nicht
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf
  • Lassen Sie sich gleich nach Erhalt der Abmahnung anwaltlich beraten
  • Geben Sie ohne vorherige anwaltliche Prüfung keine Unterlassungserklärung ab und zahlen Sie nichts

Nutzen Sie unser kostenloses Erstberatungsgespräch und lassen Sie sich über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Risiken in Ihrem konkreten Abmahnfall beraten. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und klären Sie über die zu erwartenden Kosten auf.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit
  • schnelle, unkomplizierte Kommunikation per E-Mail, Telefon
  • kein Termin in unserer Kanzlei notwendig
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Ihre Kanzlei Brehm


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