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Waldorf-Frommer-Abmahnung wg. „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“

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Seit heute liegt uns eine weitere Abmahnung aus dem Hause Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf des Verbreitens eines Filmwerkes über die Tauschbörse BitTorrent.

Es handelt sich um folgenden Film: „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“.

Was wirft die abmahnende Kanzlei mir vor?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei, welchen diese gegenüber dem Empfänger der Abmahnung erhebt, liegt darin, dass der Abgemahnte das oben genannte Werk über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll. Adressat der Abmahnung ist der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Werkes und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Oftmals geschieht das auch bei vermeintlichen Streamingseiten.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst geschah oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden, sind:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • Die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Beachten Sie bitte: Nur Täter- oder Störerhaftung; Sie haften nicht automatisch:

Nur weil Sie die Abmahnung erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Sie in vollem Umfang haften. Nur der Täter haftet bei solchen Urheberrechtsverletzungen in vollem Umfang. Sobald Dritte das betroffene Werk angeboten haben, kommt allenfalls eine reduzierte Haftung in Betracht. Haben Sie als Anschlussinhaber die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie somit als Täter oder sogenannter Störer aus.

Eine Störerhaftung greift nur dann, wenn Sie als Anschlussinhaber beispielsweise Belehrungs- und Prüfungspflichten gegenüber dem Täter verletzt haben.

Eine Haftung kann beispielsweise dann ausscheiden, wenn Ehegatten den Anschluss nutzen und der Ehepartner als Täter in Betracht kommt. Gleiches gilt bei volljährigen Kindern. Es besteht keine Verpflichtung der Eltern, ihre volljährigen Kinder durchgehend zu überwachen. Gegenüber minderjährigen Kindern sind die Eltern verpflichtet, sie darüber aufzuklären, dass keine Rechtsverletzungen im Internet zu begehen sind. Eine Überwachungspflicht besteht ansonsten nicht, außer es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass Rechtsverletzungen über den Internetanschluss vorgenommen werden.

Wird dies beachtet, entfällt eine Haftung der Eltern.

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage, nicht Täter zu sein?

Nicht ausreichend ist jedoch, nur zu sagen „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt. Wenden Sie sich an uns und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Unsere Empfehlung an Sie:

Unsere Empfehlung an Sie ist somit, die Abmahnung ernst zu nehmen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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