Veröffentlicht von:

Waldorf-Frommer-Abmahnung wg. „Dirty Grandpa“ – Unterlassungserklärung und 915 €

  • 4 Minuten Lesezeit

Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film „Dirty Grandpa“

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Abgemahnten im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vor, über die Internettauschbörse BitTorrent das oben genannte Werk über den eigenen Internetanschluss illegal zum Download angeboten zu haben.

Oftmals weiß der Abgemahnte nicht, warum er den Brief bekommen hat, da er

  • sich nicht persönlich in Internettauschbörsen aufhält
  • die Serie oder den Film selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte.

Die Forderungen der Kanzlei:

Der Abgemahnte wird aufgefordert,

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • Schadensersatz in Höhe von EUR 700,00 zu zahlen
  • Ersatz von Kosten und Aufwendungen in Höhe von EUR 215,00 zu zahlen.

Unter Beachtung der im Abmahnschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Was verbirgt sich hinter der Unterlassungserklärung?

Der Adressat der Abmahnung wird zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufgefordert.

Doch Vorsicht!

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll. Jedoch ist der Abgemahnte häufig nicht für den Verstoß verantwortlich, da oftmals Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Der Anschlussinhaber selbst hat vielfach keine Kenntnis von der Rechtsverletzung oder von dem tatsächlichen Täter.

Ist der Anschlussinhaber jedoch nicht Täter und hat er auch sonst die Tat nicht gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Kann ich die Abmahnung einfach ignorieren, wenn ich nicht Täter bin?

Nein! Ignorieren Sie die Abmahnung niemals. Ignorieren Sie die Abmahnung, darf die Abmahnkanzlei davon ausgehen, dass Sie als Täter oder als Störer des oben genannten Verstoßes verantwortlich sind. Sie sind dann in dem Fall einer potentiellen Klage ausgesetzt und Ihnen kann dann ein weit höheres Kostenrisiko drohen.

Sekundäre Darlegungslast:

Kommen Sie als Täter nicht in Betracht, obliegt Ihnen jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, nach einer anderen Entscheidung muss der Anschlussinhaber darlegen, welche andere Person die Rechtsverletzung begangen hat.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Unser Tipp:

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen.

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema