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Waldorf-Frommer-Abmahnung wg. „John Wick“ für Studiocanal GmbH | Unterlassungserkl. und EUR 815,00

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Im Auftrag der Studiocanal GmbH spricht die Kanzlei Waldorf Frommer aktuell Abmahnungen wegen Verbreitung des Films „John Wick“ über die Internettauschbörse BitTorrent aus.

In den letzten Tagen landen wieder unzählige Abmahnungen der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer in den Briefkästen der Nation. Den Betroffenen wird vorgeworfen, den US Action-Film „John Wick“ aus dem Jahr 2014 ohne Erlaubnis über Filesharing-Netzwerke verbreitet zu haben. Bei dem Film führten Chad Stahelski und David Leitch Regie. Als Hauptdarsteller diente v.A. Keanu Reeves, der den Auftragskiller John Wick spielt, der nach dem Tod seiner Frau einen actiongeladenen Rachefeldzug führt.

Eine Verbreitung dieses oder anderer Filmtitel kann dadurch erfolgen, dass der Film unerlaubterweise hochgeladen, gestreamt, getauscht, installiert oder sonstwie öffentlich verwendet wird. Hier kommt immer wieder die App “Popcorn Time” ins Spiel. In vielen Fällen geschieht die angebliche Rechtsverletzung daher unbewusst.

Abmahnung von Waldorf Frommer – Wie geht es weiter?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten haben, werden von Ihnen vor allem zwei Dinge gefordert:

1. Die Erklärung, den behaupteten Urheberrechtsverstoß in Zukunft (und zwar lebenslang!) zu unterlassen und

2. Zahlung einer Summe von EUR 815,00, die sich aus einer Schadensersatzforderung in Höhe von EUR 600,00 und Anwaltskosten in Höhe von EUR 215,00 zusammensetzt. 

Ob der Empfänger der Abmahnung – also der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die Rechtsverletzung begangen worden sein soll – überhaupt verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben und EUR 815,00 zu zahlen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich insofern von dem allgemein gehaltenen Vortrag von Waldorf Frommer auf keinen Fall einschüchtern.

Keinesfalls ist der Abgemahnte immer verplfichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen!

Es muss vielmehr zunächst einmal geklärt werden, ob der Abgemahnte überhaupt für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich ist und wenn ja, in welchem Umfang.

Insofern sollten Sie keinesfalls auf Ratschläge hören, nach denen „eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und die Sache sich wie von selbst regelt.“

Abmahnungen werden in aller Regel an den Inhaber eines Internetanschlusses verschickt. Allerdings ist dieser Anschlussinhaber oftmals gar nicht für den behaupteten Rechtsverstoß verantwortlich, sondern z.B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde. In vielen Fällen hat der Inhaber des Internetanschlusses nicht einmal Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß oder gar Kenntnis von dem tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung.

Wie Sie sehen, kann die pauschale Abgabe einer Unterlassungserklärung keinesfalls die richtige Reaktion auf jede Abmahnung sein, da beispielsweise derjenige Anschlussinhaber, der nicht Täter der Rechtsverletzung ist und auch sonst keine Pflichtverletzung begangen hat, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und auch Zahlung der EUR 815,00 überhaupt nicht schuldet.

Nicht ausgeschlossen sind z.B. auch Fehler bei der Ermittlung IP-Adresse des jeweiligen Internetanschlusses. Ebenfalls ist zu beachten, dass es für eine erstmalige Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts gesetzliche Regelungen für eine finanzielle Obergrenze gibt. Diese gesetzliche Deckelung wird allerdings von einigen Kanzleien nicht eingehalten, die überhöhte Gebühren ansetzen.

Eines sollte klar sein: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist eine schnelle Reaktion erforderlich! Wenn Sie das Schreiben ignorieren, besteht die Gefahr eines anschließenden Gerichtsverfahrens mit einem vergleichsweise hohen Kostenrisiko.

Allerdings sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung auch nicht ohne vorherige Prüfung durch einen Spezialisten unterzeichnen. Außerdem ist es auf keinen Fall zu empfehlen, dass Sie sich mit der Abmahnkanzlei in Verbindung setzen. Wenn Sie dort einmal etwas „Falsches“ sagen oder schreiben, kann diese Aussage später nicht mehr zurückgenommen werden.

Der Rat eines auf Urheber- und Medienrecht spezialisierten Anwaltes kann also in vielen Fällen ein zeit- und kostenintensives Gerichtsverfahren verhindern. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Filesharings und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch!

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